Büroausstattung
Zur Büroausstattung gehören Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände (z.B. Bürotische, Bürostühle, Büroschränke, Lampen, Regale, Teppiche, Bilder) zur Ausgestaltung des Büros. Diese Büromöbel können über die jeweilige Nutzungsdauer linear abgeschrieben werden.
Ein sofortiger Abzug der Anschaffungskosten als Werbungskosten (Gegenstände gehören zum Privatvermögen) oder Betriebsausgaben (Gegenstände gehören zum Betriebsvermögen) ist möglich, wenn die Kosten für den Bürogegenstand einen Wert von 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen.
Im Bereich des Betriebsvermögens besteht zusätzlich die Möglichkeit, Gegenstände mit einem Wert zwischen 250,01 Euro und 1.000 Euro in einen Sammelposten einzustellen und über 5 Jahre in gleichen Jahresbeträgen abzuschreiben, wobei zwischenzeitliche Wertminderungen oder Veräußerungen keine Rolle spielen.
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