Büroausstattung
Zur Büroausstattung gehören Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände (z.B. Bürotische, Bürostühle, Büroschränke, Lampen, Regale, Teppiche, Bilder) zur Ausgestaltung des Büros. Diese Büromöbel können über eine Nutzungsdauer von 10 Jahren linear abgeschrieben werden. Ein sofortiger Abzug der Anschaffungskosten als Werbungskosten (Gegenstände gehören zum Privatvermögen) oder Betriebsausgaben (Gegenstände gehören zum Betriebsvermögen) ist möglich, wenn die Kosten für den Bürogegenstand einen Wert von 410,– € (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Im Bereich des Betriebsvermögens besteht zusätzlich die Möglichkeit, Gegenstände mit einem Wert zwischen 150,– € und 1.000,– € in einen Sammelposten einzustellen und über 5 Jahre in gleichen Jahresbeträgen abzuschreiben, wobei zwischenzeitliche Wertminderungen oder Veräußerungen keine Rolle spielen.
Zu den Kosten für ein Arbeitszimmer gehören nicht die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände (Büroausstattung). Diese Kosten sind daher in den abzugsfähigen Höchstbetrag von 1.250,– € nicht mit einzubeziehen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 9 EStG

Der Arbeitgeberassistent
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