Bürgschaftskosten
Bürgschaftskosten können Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein. Jedoch besteht in Einzelfällen die Gefahr, dass geleistete Bürgschaftsaufwendungen steuerlich nicht oder nur eingeschränkt anerkannt werden. So hatte zum Beispiel das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 20.09.2001 (Aktenzeichen: 10 K 680/01) entschieden, dass ein wesentlich beteiligter Gesellschafter, der für eine Bürgschaft eintreten muss, diese Verluste nicht im Jahr der Zahlung, sondern erst bei Abschluss der Liquidation steuerlich geltend machen kann.
Müssen Gesellschafter für eine Bürgschaft eintreten, sollten sie beim Finanzamt einen Antrag auf frühestmögliche Berücksichtigung des Auflösungsverlustes stellen. Damit wird vermieden, dass Bürgschaftsaufwendungen steuerlich verloren gehen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
FG Köln 20.09.2001, 10 K 680/01