Abschnitt A 19.4 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Kinder → A 19 – Volljährige Kinder mit Behinderung

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 19.4 DA-KG – Außerstande sein, sich selbst zu unterhalten

(1) 1Bei Kindern mit Behinderung ist grundsätzlich der notwendige Lebensbedarf den kindeseigenen Mitteln gegenüberzustellen (vgl. aber Abs. 3). 2Übersteigen die kindeseigenen Mittel nicht den notwendigen Lebensbedarf, ist das Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten. 3Falls die kindeseigenen Mittel den notwendigen Lebensbedarf überschreiten und ungleichmäßig zufließen (z. B. durch eine Nachzahlung oder die erstmalige Zahlung einer Rente), ist zu prüfen, ab welchem vollen Monat das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. 4Führt eine Nachzahlung dazu, dass das Kind nicht länger außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist die Kindergeldfestsetzung erst ab dem Folgemonat des Zuflusses aufzuheben (vgl. BFH vom 11.4.2013, III R 35/11, BStBl II S. 1037).

(2) 1Der notwendige Lebensbedarf des Kindes mit Behinderung setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen (vgl. BFH vom 15.10.1999, VI R 40/98 und VI R 182/98, BStBl 2000 II S. 75 und 79). 2Als allgemeiner Lebensbedarf ist der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG i. H. v. 9 408 Euro (für 2019: 9 168 Euro, für 2018: 9 000 Euro, für 2017: 8 820 Euro, für 2016: 8 652 Euro) anzusetzen; zum behinderungsbedingten Mehrbedarf vgl. Abs. 4 und 5. 3Die kindeseigenen Mittel setzen sich aus dem verfügbaren Nettoeinkommen nach A 19.5 und sämtlichen Leistungen Dritter nach A 19.6 zusammen; das Vermögen des Kindes gehört nicht zu den kindeseigenen Mitteln (BFH vom 19.8.2002, VIII R 17/02 und VIII R 51/01, BStBl 2003 II S. 88 und 91). 4Einzelheiten insbesondere zu Sonderzuwendungen und einmaligen Nachzahlungen siehe BMF-Schreiben vom 22.11.2010 Abschnitt VI - BStBl I S. 1346. 5Die Umrechnung von nicht auf Euro lautenden kindeseigenen Mitteln erfolgt nach H 8.1 (1-4) "Ausländische Währung" LStH 2020.

(3) 1Übersteigen die kindeseigenen Mittel nicht den allgemeinen Lebensbedarf, ist davon auszugehen, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 2Bei dieser vereinfachten Berechnung zählen zum verfügbaren Nettoeinkommen und den Leistungen Dritter keine Leistungen, die dem Kind wegen eines behinderungsbedingten Bedarfs zweckgebunden zufließen, insbesondere sind dies:

3Wird nach dieser Berechnung der allgemeine Lebensbedarf überschritten, ist eine ausführliche Berechnung (vgl. Abs. 1 Satz 1 und Vordruck "Berechnungsbogen zur Überprüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen Kindes mit Behinderung") vorzunehmen.

(4) 1Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehören alle mit einer Behinderung zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen, z. B. Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf. 2Sofern kein Einzelnachweis erfolgt, bemisst sich der behinderungsbedingte Mehrbedarf grundsätzlich in Anlehnung an den Pauschbetrag für behinderte Menschen des § 33b Abs. 3 EStG. 3Als Einzelnachweis sind beispielsweise zu berücksichtigen:

  • sämtliche Leistungen nach dem SGB XII, ggf. abzüglich des Verpflegungsanteils (vgl. Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 Satz 2),

  • Pflegegeld aus der Pflegeversicherung (BFH vom 24.8.2004, VIII R 50/03, BStBl 2010 II S. 1052),

  • Landespflegegeld nach dem Bayerischen Landespflegegeldgesetz,

  • Blindengeld (BFH vom 31.8.2006, III R 71/05, BStBl 2010 II S. 1054),

  • Leistungen nach dem ContStifG,

  • Leistungen der Beihilfe zur Unterbringung,

  • Leistungen der Eingliederungshilfe (§§ 90 ff. SGB IX).

4Die Sätze 1 bis 3 sind bei allen Kindern mit Behinderung unabhängig von ihrer Wohn- oder Unterbringungssituation anzuwenden. 5Erhält das Kind Leistungen nach SGB XII und ggf. der Eingliederungshilfe nach SGB IX zur Unterbringung, sind Abs. 6 und 7 zu beachten.

(5) 1Neben dem nach Abs. 4 ermittelten behinderungsbedingten Mehrbedarf (einschließlich Eingliederungshilfe nach SGB IX und Kosten der Unterbringung nach SGB XII) kann ein weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf angesetzt werden. 2Hierzu gehören alle übrigen durch die Behinderung bedingten Aufwendungen wie z. B. Operationskosten und Heilbehandlungen, Kuren, Arzt- und Arzneikosten; bestehen Zweifel darüber, ob die Aufwendungen durch die Behinderung bedingt sind, ist eine ärztliche Bescheinigung hierüber vorzulegen. 3Zum weiteren behinderungsbedingten Mehrbedarf zählen bei allen Kindern mit Behinderung auch Betreuungsleistungen, soweit sie nach Bescheinigung des Amtsarztes oder des behandelnden Arztes unbedingt erforderlich sind. 4Der hierfür anzusetzende Stundensatz beträgt 9 Euro; der sich daraus ergebende Betrag ist nur zu berücksichtigen, soweit er das nach Abs. 4 Satz 3 anzusetzende Pflegegeld übersteigt. 5Für die Bescheinigung des behandelnden Arztes steht der Vordruck "Ärztliche Bescheinigung über unbedingt erforderliche Betreuungsleistungen" zur Verfügung. 6Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten sind anzuerkennen, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden und angemessen sind; ein Aufwand für Fahrten bis zu 3 000 km im Jahr kann als angemessen angesehen werden. 7Dies gilt über H 33.1 - H 33.4 (Fahrtkosten behinderter Menschen) EStH 2019 hinaus auch in Fällen, in denen kein GdB von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G vorliegen. 8Liegen die Merkzeichen aG, Bl oder H vor, dürfen nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten abgezogen werden. 9In Fällen des Satzes 8 ist ein Aufwand für Fahrten bis zu 15 000 km im Jahr angemessen; die tatsächliche Fahrtleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 10Mehraufwendungen, die einem Kind mit Behinderung anlässlich einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson entstehen und nachgewiesen werden, können ebenfalls i. H. v. bis zu 767 Euro pro Kalenderjahr als behinderungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden, sofern die Notwendigkeit ständiger Begleitung durch das Merkzeichen B im Ausweis nach SGB IX, den Vermerk "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen" im Feststellungsbescheid der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde (vgl. BFH vom 4.7.2002, III R 58/98, BStBl II S. 765) oder durch Bescheinigung des behandelnden Arztes nachgewiesen ist. 11Wurden für nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten behinderungsbedingten Mehrbedarf Leistungen durch einen Sozialleistungsträger erbracht, ist darauf zu achten, dass der Mehrbedarf nur einmal berücksichtigt wird. 12Die kindeseigenen Mittel, die an einen Sozialleistungsträger abgezweigt, übergeleitet oder diesem erstattet werden, mindern nicht den behinderungsbedingten Mehrbedarf des Kindes, sondern die Leistungen des Sozialleistungsträgers in entsprechender Höhe. 13Dies gilt auch für einen Kostenbeitrag der Eltern.

(6) 1Ein Kind ist vollstationär oder auf vergleichbare Weise untergebracht, wenn es nicht im Haushalt der Eltern lebt, sondern anderweitig auf Kosten eines Dritten untergebracht ist. 2Dies ist z. B. der Fall, wenn Leistungen nach SGB XII erbracht werden, beispielsweise existenzsichernde Leistungen der Grundsicherung für die Unterbringung oder Leistungen der Eingliederungshilfe für die Betreuung, nicht aber bei Leistungen nach SGB II. 3Dabei ist es unerheblich, ob das Kind vollstationär versorgt wird, in einer eigenen Wohnung oder in sonstigen Wohneinrichtungen (z. B. betreutes Wohnen) lebt. 4Vollstationäre oder vergleichbare Unterbringung liegt auch dann vor, wenn sich das Kind zwar zeitweise (z. B. am Wochenende oder in den Ferien) im Haushalt der Eltern aufhält, der Platz in der Einrichtung für Menschen mit Behinderung, im Rahmen des betreuten Wohnens usw. aber durchgehend auch während dieser Zeit zur Verfügung steht. 5Die Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs erfolgt regelmäßig durch Einzelnachweis der Aufwendungen, indem die z. B. im Wege der Grundsicherung nach SGB XII und ggf. durch die Eingliederungshilfe nach SGB IX übernommenen Kosten für die vollstationäre oder vergleichbare Unterbringung ggf. abzüglich des nach der SvEV zu ermittelnden Wertes der Verpflegung angesetzt werden. 6Der Pauschbetrag für behinderte Menschen ist nicht neben den Kosten der Unterbringung zu berücksichtigen, da deren Ansatz einem Einzelnachweis entspricht. 7Liegt eine vollstationäre Unterbringung in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung vor, kann evtl, gezahltes Pflege- oder Blindengeld nicht neben der Eingliederungshilfe als behinderungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden. 8Der Berechtigte kann weiteren behinderungsbedingten Mehrbedarf glaubhaft machen (vgl. Abs. 5).

Beispiel

Die 27-jährige Tochter (Grad der Behinderung 100 seit Geburt, Merkzeichen " H ") eines Berechtigten ist 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche (vollstationär) in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung untergebracht; dort erhält sie täglich drei Mahlzeiten. An zwei Wochenenden im Monat und während des Urlaubs hält sie sich im Haushalt des Berechtigten auf. Die Kosten der Unterbringung und Betreuung in der Einrichtung von jährlich 40 000 Euro tragen der Träger der Eingliederungshilfe (Betreuung) sowie der Sozialleistungsträger (notwendiger Lebensunterhalt) i. H. v. 34 300 Euro (Grundsicherung nach SGB XII) und die Pflegeversicherung i. H. v. 5 700 Euro. Die Tochter bezieht eine private Rente von monatlich 850 Euro (ohne Abzüge). Diese rechnet der Sozialleistungsträger auf den notwendigen Lebensunterhalt an. Die Tochter erhält neben ihrer Rente vom Sozialleistungsträger ergänzend den Betrag, der für den notwendigen Lebensbedarf erforderlich ist und nicht aus der Rente gedeckt werden kann, hier 150 Euro monatlich. Der Berechtigte macht Fahrtkosten (2 000 km im Jahr) glaubhaft, für die kein Kostenersatz geleistet wird.

Lösung:

vereinfachte Berechnung für 2020

Brutto-Renteneinnahmen (850 Euro x 12) 10 200 Euro
Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG) - 102 Euro
Kostenpauschale - 180 Euro
_______________
Summe 9 918 Euro

Da die kindeseigenen Mittel nach der vereinfachten Berechnung den allgemeinen Lebensbedarf in Höhe des Grundfreibetrags von 9 408 Euro übersteigen, muss eine ausführliche Berechnung durchgeführt werden.

ausführliche Berechnung für 2020

notwendiger Lebensbedarf
  allgemeiner Lebensbedarf in Höhe des Grundfreibetrags   9 408 Euro
behinderungsbedingter Mehrbedarf *)    
Kosten der vollstationären Unterbringung   + 40 000 Euro
Verpflegungsanteil (SvEV; 258 Euro x 12)   - 3 096 Euro
glaubhaft gemachte Fahrtkosten (2 000 km x 0,30 Euro)   + 600 Euro
______________________
Summe   46 912 Euro
kindeseigene Mittel  
  Brutto-Renteneinnahmen (850 Euro x 12) 10 200 Euro
Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG)   - 102 Euro
Kostenpauschale   - 180 Euro
Eingliederungshilfe und Grundsicherung 34 300 Euro  
abzüglich angerechnete Rente 850 Euro x 12 10 200 Euro  
zuzüglich Ergänzungsbetrag 150 Euro x 12 1 800 Euro  
Zwischensumme 25 900 Euro + 25 900 Euro
Pflegegeld   + 5 700 Euro
______________________
Summe   41 518 Euro

Das Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, da die kindeseigenen Mittel den notwendigen Lebensbedarf nicht übersteigen. Es besteht ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.

(7) 1Ein Kind ist teilstationär untergebracht, wenn es z. B. bei seinen Eltern lebt und zeitweise in einer Einrichtung (beispielsweise Werkstatt für behinderte Menschen) betreut wird. 2Die Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für die Betreuung und nach SGB XII für die Kosten der Unterbringung, ggf. abzüglich des nach SvEV zu bestimmenden Wertes der Verpflegung sind als behinderungsbedingter Mehrbedarf anzusetzen. 3Für die Pflege und Betreuung außerhalb der teilstationären Unterbringung ist neben dem behinderungsbedingten Mehrbedarf nach Satz 2 mindestens ein Betrag in Höhe des Pauschbetrags für behinderte Menschen nach § 33b Abs. 3 EStG als Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. 4Der Berechtigte kann weiteren behinderungsbedingten Mehrbedarf glaubhaft machen (vgl. Abs. 5).

Beispiel

Im Haushalt eines Berechtigten lebt dessen 39-jähriger Sohn, der durch einen Unfall im Alter von 21 Jahren schwerbehindert wurde (Grad der Behinderung 100, Merkzeichen "H" und "B"). Er arbeitet tagsüber in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Hierfür erhält er ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 Euro. Die Kosten für die Beschäftigung in der Werkstatt von monatlich 1 250 Euro und die Fahrtkosten von 100 Euro monatlich für den arbeitstäglichen Transport zur Werkstatt trägt der Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB IX. Der Sohn bezieht daneben eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 300 Euro, wovon nach Abzug eines Eigenanteils zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung i. H. v. 29 Euro noch 271 Euro ausgezahlt werden. Außerdem erhält er eine private Rente von monatlich 520 Euro. Der Berechtigte hat Mehraufwendungen von 767 Euro nachgewiesen, die anlässlich einer Urlaubsreise des Sohnes für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson entstanden sind. Der Sohn erhält Mittagessen in der Werkstatt.

Lösung:

vereinfachte Berechnung für 2020

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, § 19 EStG (250 Euro x 12) 3 000 Euro
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) - 1 000 Euro
Brutto-Renteneinnahmen (300 Euro x 12 und 520 Euro x 12) + 9 840 Euro
Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG) - 102 Euro
Kostenpauschale - 180 Euro
Sozialversicherungsbeiträge (29 Euro x 12) - 348 Euro
______________________
Summe 11 210 Euro

Da die kindeseigenen Mittel nach der vereinfachten Berechnung den allgemeinen Lebensbedarf in Höhe des Grundfreibetrags von 9 408 Euro übersteigen, muss eine ausführliche Berechnung durchgeführt werden.

ausführliche Berechnung für 2020

notwendiger Lebensbedarf
  allgemeiner Lebensbedarf in Höhe des Grundfreibetrags 9 408 Euro
behinderungsbedingter Mehrbedarf  
Pauschbetrag für behinderte Menschen (§ 33b Abs. 3 EStG) + 3 700 Euro
Kosten der Beschäftigung in der Werkstatt (1 250 Euro x 12) + 15 000 Euro
Verpflegungsanteil (SvEV für Mittag; 102 Euro x 12) - 1 224 Euro
Fahrtkosten zur Werkstatt (100 Euro x 12) + 1 200 Euro
Aufwendungen für Begleitperson anlässlich einer Urlaubsreise + 767 Euro
______________________
Summe 28 851 Euro
kindeseigene Mittel
  Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, § 19 EStG (250 Euro x 12) 3 000 Euro
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) - 1 000 Euro
Brutto-Renteneinnahmen (300 Euro x 12 und 520 Euro x 12) + 9 840 Euro
Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG) - 102 Euro
Kostenpauschale - 180 Euro
Eingliederungshilfe für Werkstatt (1 250 Euro x 12) + 15 000 Euro
Leistungen der Eingliederungshilfe  
  für Fahrten zur Werkstatt (100 Euro x 12) + 1 200 Euro
Sozialversicherungsbeiträge (29 Euro x 12) 348 Euro
______________________
Summe 27 410 Euro

Das Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, da die kindeseigenen Mittel den notwendigen Lebensbedarf nicht übersteigen. Es besteht ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.

*)

kein Ansatz des Pauschbetrags für behinderte Menschen nach § 33b Abs. 3 EStG (vgl. A 19.4 Abs. 6 Satz 6)