Kindesunterhalt

Gegenüber Ihren Kindern sind Sie gesetzlich unterhaltspflichtig – gleich ob ehelich oder nichtehelich. Für Ihre Stiefkinder gilt das nicht.

Wenn Sie Ihrem im Inland lebenden Kind Unterhalt gewähren, muss keine konkrete Unterhaltsverpflichtung bestehen. Der Finanzverwaltung reicht es, wenn Sie dem Grunde nach unterhaltspflichtig sind.

Der Abzug von Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastung für ein in Deutschland lebendes Kind kommt also zum Beispiel infrage, wenn

  • Ihr Kind arbeitslos ist, aber kein Kindergeld mehr gewährt wird, weil es bereits das 21. Lebensjahr vollendet hat;

  • Ihr Kind einen Ausbildungsplatz sucht oder sich noch in Berufsausbildung befindet, aber bereits das 25. Lebensjahr vollendet hat und Sie damit kein Kindergeld mehr erhalten oder

  • Sie Ihr unverheiratetes Kind, für welches Sie kein Kindergeld erhalten, wegen der Betreuung eines eigenen Kindes unterstützen,

  • für Ihr erwerbsunfähiges behindertes Kind kein Kindergeld gezahlt wird, weil die Behinderung nach Vollendung des 25. bzw. 27. Lebensjahr eingetreten ist.

Ist Ihr Kind bereits verheiratet, können Sie es immer noch steuerwirksam unterstützen. Allerdings werden die Einkünfte und Bezüge des Ehepartners Ihres Kindes berücksichtigt.

Ihren Enkelkindern gegenüber sind Sie ebenfalls dem Grunde nach unterhaltspflichtig – jedoch nur nachrangig nach den Eltern (sog. Unterhaltskonkurrenz). Zum Unterhalt verpflichtet sind Sie, wenn die Eltern keinen Unterhalt zahlen können oder verstorben sind (§ 1606 Abs. 2 BGB).

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