Wenn Austritt aus der Kirche – dann komplett!
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Wenn jemand aus der kirchlichen Glaubensgemeinde austritt, die nach staatlichem Recht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat und daher zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigt ist, kann man die Austrittserklärung nicht auf den staatlichen Rechtskreis beschränken.
Der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg hat dies jedenfalls entschieden. Im dem Fall hatte ein katholischer Kirchenrechtsprofessor gegenüber dem Standesamt seines Wohnorts seinen Kirchenaustritt erklärt. Die Religionsgemeinschaft umschrieb er mit "römisch-katholische Körperschaft des öffentlichen Rechts". Nach Auffassung des VGH liegt darin ein Zusatz, der gegen § 26 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg verstößt. Das Gesetz verlangt für den Kirchenaustritt eine eindeutige Erklärung und verbietet somit keinerlei Zusätze bzw. Ausnahmen. Der VGH führte weiter aus, dass gerade keine unterschiedliche Auslegung der o.g. Bestimmung von entscheidender Bedeutung wäre, weil nur so der "modifizierte Kirchenaustritt" unterbunden werden soll.
Wer sich somit bei dem Kirchenaustritt auf die "Körperschaft des öffentlichen Rechts" beschränkt, aber doch in einer erkennbaren Weise aktives Mitglied der Kirche bleiben möchte, erfüllt nicht die Anforderungen des Gesetzes.
Beim Kirchenaustritt endet die Kirchensteuerpflicht nicht sofort, sondern je nach Bundesland erst mit dem Ablauf des Austrittsmonats oder des Folgemonats. Die Austrittserklärung muss ebenfalls je nach Bundesland bei unterschiedlichen Stellen abgegeben werden. In der Regel ist es das Amtsgericht, das Standesamt oder die kirchliche Stelle.
Die gezahlte Kirchensteuer können Sie als Sonderausgaben bei Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. |