Verkauf einer Erfindung ist nicht steuerpflichtig

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Wer eine gute Idee zu Geld macht, muss die Einnahmen nicht versteuern. Das gilt jedenfalls für spontane Zufallserfindungen.

In einem vor dem FG Münster verhandelten Fall hatten angestellte Nachrichtentechniker und Sicherheitsingenieure Gebrauchsmuster zur Beschriftungen für optische Datenträger verkauft. Das Finanzamt nahm eine planmäßige Erfindertätigkeit an und wollte die Einnahmen versteuert wissen. Die Erfinder erklärten jedoch, die Idee zu dem runden Aufkleber sei ihnen während eines gemeinsamen Essens gekommen, es handle sich also um eine Zufallserfindung. Zudem hätten sie ihre Erfindung nicht zur Patent- und Verkaufsreife gebracht – verkauft hätten sie allein die abstrakte Idee. Die Einnahmen aus einer solchen Zufallserfindung müssen nicht versteuert werden.

Das FG Münster folgte der Argumentation der Erfinder und entschied: Hier handelt es sich um eine nicht steuerbaren Zufallserfindung. Eine nachhaltige Erfindertätigkeit, die zu einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit führen würde, liege nicht vor (FG Münster vom 3.5.2011, 1 K 2214/08 ).

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