Steuerschulden der Eltern: Zwangsvollstreckung gegen Kinder möglich

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Kinder, die von ihren Eltern Grundvermögen übernommen haben, müssen wegen Steuerschulden der Eltern unter bestimmten Umständen die Zwangsvollstreckung in diesen Grundbesitz dulden. Das hat das Hessische FG bestätigt.

Geklagt hatte eine Tochter, die 2003 durch notariellen Vertrag von ihren Eltern ein Zweifamilienhaus mit Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen bekommen hatte. Die Eltern waren jeweils zur Hälfte Miteigentümer gewesen und behielten sich im Zuge der Übertragung ein Wohnungsrecht vor. Der Vater hatte zum Zeitpunkt der Grundstücksübergabe mehrere tausend Euro Steuerschulden.

Nachdem das Finanzamt erfolglos gegen den Vater wegen dessen Steuerschulden die Zwangsvollstreckung betrieben hatte, erließ es 2006 gegenüber der Tochter einen sogenannten Duldungsbescheid, mit dem es die Anfechtung der Grundstücksübertragung wegen Gläubigerbenachteiligung erklärte. Die Klägerin habe die Vollstreckung in das Grundstück so zu dulden, als gehöre es noch zur Hälfte zum Vermögen ihres Vaters.

Die Tochter wandte hiergegen ein, dass sie mit dem Grundstück Verbindlichkeiten in erheblicher Höhe und neben dem Wohnungsrecht zugunsten ihrer Eltern ein weiteres Wohnungsrecht zugunsten ihres Onkels übernommen habe. Das Grundstück sei damit wertausschöpfend belastet gewesen. Es fehle folglich an einer Gläubigerbenachteiligung, das Finanzamt habe ermessensfehlerhaft gehandelt.

Das FG Hessen wies die Klage ab. Der Übergabevertrag aus dem Jahr 2003 beinhalte eine unentgeltliche Leistung und habe zur Gläubigerbenachteiligung im Sinne des Anfechtungsgesetzes geführt. Das Grundstück sei auch nicht wertausschöpfend belastet gewesen. Denn der Gutachterausschuss beim Amt für Bodenmanagement habe für es einen Verkehrswert ermittelt, der deutlich über dem Wert der bestehenden Belastungen liege (Wohnungsrecht zugunsten des Onkels und durch das Grundstück gesicherte Darlehensvaluta). Das zugunsten der Eltern begründete Wohnungsrecht sei wegen der hiermit verbundenen Gläubigerbenachteiligung bei der Wertberechnung außer Acht zu lassen.

Schließlich habe das Finanzamt ermessensfehlerfrei gehandelt, weil es den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und seine Ermessenserwägungen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichtet habe, erklärten die Richter. Eine gleich geeignete und weniger belastende Alternative habe das Finanzamt zur Realisierung der Steueransprüche im Vergleich zum angefochtenen Duldungsbescheid nicht gehabt (Hessisches FG vom 9.11.2011, 3 K 1122/07 ).

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