Steuerrecht skurril: Der Kampf um die Currywurst

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Ob der Betreiber einer Wurstbude sieben oder 19% Umsatzsteuer abführen muss, war bisher ein heiß umkämpftes Thema. Ein Urteil des BFH könnte jetzt den Spaß beenden. Der Verbraucher hat aber wahrscheinlich eher nichts davon.

Denn selbst wenn jetzt in viel mehr Fällen nur noch 7% Umsatzsteuer abgeführt werden müssen, wird die Bratwurst auf dem Stadtfest dadurch vermutlich nicht billiger. Der Händler verdient dann eben mehr.

Worum geht es hier eigentlich?

Bestimmt waren Sie schon einem in einem Fastfood-Restaurant und wurden gefragt "zum Mitnehmen oder zum hier Essen?". Von der Antwort hängt ab, ob das Restaurant sieben oder 19% Umsatzsteuer an den Staat abführen muss. Mitnehmen sind 7%, hier Essen 19%. Das liegt daran, dass Restaurationsleistungen höher besteuert werden als eine Essenslieferung.

Während der Unterschied im Fastfood-Restaurant klar ist, wird es auf dem Weihnachtsmarkt, beim Weinfest oder Stadtfest schon schwieriger: Wann liegt denn hier eine Restaurationsleistung vor? Jahrelang wurde gestritten über aufgestellte Tische, die Größe von Theken oder Ablagebrettern bei Imbissständen und die Möglichkeit, sich einfach an einen vom Nachbarstand aufgestellten Tisch zu setzen. Für den Verbraucher erscheint der Streit skurril, für die Unternehmer geht es aber um richtig viel Geld.

Im Sitzen oder im Stehen?

Die aktuellen Urteile des BFH könnte man zusammen fassen mit "im Sitzen oder im Stehen". Denn jetzt soll es für die Frage nach der Höhe der Umsatzsteuer allein darauf ankommen, ob Sitzgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden. Und zwar ausschließlich eigene. Ob der Nachbarstand Stühle und Tische bereitstellt, ist künftig egal – selbst wenn er das tut, um dem Wurstverkäufer nebenan einen Gefallen zu tun. Ablagebretter am Wurststand sind künftig umsatzsteuerlich nicht mehr relevant.

Es gilt: sitzen 19%, stehen 7%.

Ist das die Zukunft?

Das eröffnet das neue Geschäftsfeld des "Tische- und Stühle-Aufstellers", der selbst gar nichts verkauft!

Wenn also Wurstverkäufer Müller auf dem Weihnachtsmarkt seinen Wurststand aufbaut, mietet sein Kumpel Maier den Standplatz nebenan und stellt Stühle und Tische auf. Dort können die Gäste von Herrn Müller ihre Wurst im Sitzen essen, Müller muss aber nur 7% Umsatzsteuer abführen. Von der Ersparnis bekommt Herr Maier die Hälfte, alle sind glücklich (außer dem Staat). Ob sich das natürlich mit der Standplatzmiete etc. noch rechnet, sei dahingestellt.

Doch noch ein neuer Streitpunkt

Das kann klappen, solange Pommes, Brat- und Currywürste verkauft werden. Gourmets haben davon nichts. Denn der BFH sagt ausdrücklich: Den ermäßigten Steuersatz von 7% gibt es nur dann, "wenn nur einfach zubereitete Speisen (wie z.B. Bratwürste oder Pommes Frites oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen) abgegeben werden." Das dürfte 99% der Fälle abdecken. Mal schauen, ob das restliche Prozent irgendwann den Weg zu den Finanzgerichten antritt!

BFH, Urteile vom 30.6.2011, Az. V R 35/08 und V R 18/10

» Volltext des Urteils vom 30.6.2011, Az. V R 35/08

» Volltext des Urteils vom 30.6.2011, Az. V R 18/10

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