Steuerberatungskosten in Ihrer Steuererklärung (Teil 2)

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Zu den Steuerberatungskosten gehören viele Ausgaben. Das fängt bei Fachliteratur an und hört bei dem Honorar für einen Steuerberater noch lange nicht auf. Informieren Sie sich, was Sie alles als Werbungskosten ansetzen können.

Fahrtkosten/Unfallkosten

Ob Fahrtkosten zu den Steuerberatungskosten zählen, hängt davon ab, zu wem Sie fahren und zu welchem Zweck:

Fahrten zum Finanzamt und eventuelle Unfallkosten zählen nur dann zu den Steuerberatungskosten, wenn Sie mit dem Finanzbeamten steuerliche Fragen besprechen wollen. Fahren Sie aber nur zum Finanzamt, um Ihre Steuererklärung abzugeben, sind das keine Steuerberatungskosten (FG München vom 5.12.1991, 10 K 3764/90, EFG 1992 S. 257).

Fahrten zum Steuerberater zählen dazu. Ereignet sich auf dieser Fahrt ein Unfall, dürfen Sie auch diese Kosten geltend machen (H 10.8 EStH 2005).

Fahren Sie zu einem Angehörigen, damit er Ihnen bei Ihrer Steuererklärung hilft, zählen unseres Erachtens die Fahrtkosten auch zu den Steuerberatungskosten. Gleiches gilt für die Kosten eines Unfalls während dieser Fahrt. Allerdings dürfen Sie Ihren Angehörigen nur wegen der steuerlichen Hilfeleistung aufsuchen. Private Gründe dürfen für den Besuch keine Rolle spielen.

Angehörige dürfen Sie nur unentgeltlich beraten. In diesem Fall dürfen Sie aber dennoch Fahrtkosten geltend machen. Freunde sind übrigens gar nicht zur "Hilfeleistung in steuerlichen Angelegenheiten" befugt.

Ihre Fahrten setzen Sie wie Dienstreisen ab.

Honorar für die Steuerberatung

Das Honorar für einen Steuerberater oder Sie in Steuersachen beratenden Rechtsanwalt zählt natürlich zu den Steuerberatungskosten.

Lohnsteuerhilfeverein/Bund der Steuerzahler

Die Mitgliedsbeiträge, die Sie an einen Lohnsteuerhilfeverein zahlen, gehören zu den Steuerberatungskosten (H 10.8 EStH 2005). Beträge an den Bund der Steuerzahler werden dagegen nicht als Steuerberatungskosten anerkannt (FG Baden-Württemberg vom 30.6.1994, 3 K 114/89, EFG 1994 S. 1036).

Steuerfachkurs

Besuchen Sie zum Beispiel an der Volkshochschule einen Kurs zum Thema "Steuern", können Sie die Gebühren und die Fahrtkosten als Steuerberatungskosten abziehen.

Prozesskosten

Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters bei einem Prozess vor dem Finanzgericht oder dem BFH zählen zu den Steuerberatungskosten. Die Gerichtskosten können Sie aber leider nicht absetzen (BFH-Urteil vom 26.7.2005, XI B 93/03, BFH/NV 2005 S. 2001).

Beratungskosten, die erst nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens entstehen, sind in der Regel nicht absetzbar: Sie stellen normalerweise nicht abzugsfähige Strafverteidigungskosten dar.

Steuertipp
Sind Sie wegen Steuerhinterziehung in ein Strafverfahren geraten, sind die Kosten für das erstmalige Erstellen oder die Korrektur von Steuererklärungen ausnahmsweise abziehbar. Voraussetzung: Die Kosten wären auch ohne Strafverfahren entstanden, weil Sie zur Abgabe der Erklärungen verpflichtet sind (Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 28.9.2001, BStBl. 2001 I S. 2173).

Der Teil der Versicherungsprämie für Ihre Rechtsschutzversicherung, der auf den Steuerrechtsschutz entfällt, können Sie als Steuerberatungskosten absetzen, wenn Sie ihn nachweisen können.

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