Steueränderungen ab 2017

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2017 treten einige Änderungen hinsichtlich Formalitäten und Nachweisen in Kraft, die wir Ihnen hier kurz vorstellen.

Schreib- und Rechenfehler: Korrektur möglich

Hat der Steuerpflichtige bei der Erstellung seiner Steuererklärung einen Schreib- oder Rechenfehler eingebaut und dies nicht innerhalb der Einspruchsfrist gemerkt, war bisher keine Änderung des Steuerbescheids mehr möglich.

Durch die neue Vorschrift des § 173a AO können Steuerpflichtige nun ihre Fehler korrigieren lassen. Danach muss das Finanzamt Steuerbescheide aufheben oder ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb dem Finanzamt Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.

Inkrafttreten: Der neue § 173a AO gilt für Steuerbescheide, die ab dem 1.1.2017 erlassen werden.

Steuerbescheide: Bekanntgabe auch elektronisch erlaubt

Wer seine Steuererklärung per ELSTER abgibt, wird normalerweise vom Finanzamt per E-Mail informiert, wenn der Steuerbescheid im ELSTER-Portal abgerufen werden kann. Zusätzlich erhält der Steuerpflichtige seinen Steuerbescheid auf Papier per Post zugeschickt. Für den Beginn der Einspruchsfrist war die Benachrichtigung durch die E-Mail bisher unerheblich. Erst mit Bekanntgabe des Papier-Steuerbescheids begann die Einspruchsfrist zu laufen.

Das wird sich ändern, denn Steuerbescheide dürfen ab 2017 elektronisch bekannt gegeben werden. Der neu eingeführte § 122a AO macht es möglich. Allerdings geht das nur, wenn Sie der elektronischen Bekanntgabe zustimmen. Auch Einspruchsentscheidungen dürfen - mit Ihrer Zustimmung - zukünftig elektronisch bekannt gegeben werden.

Der elektronische Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten als bekannt gegeben.

Inkrafttreten: Dies gilt für Bescheide, die ab dem 1.1.2017 erlassen werden.

Spendenbescheinigungen: Vorlage nur noch auf Anforderung des Finanzamts

Selbst wer seine Steuererklärung per ELSTER und Zertifikat und damit komplett elektronisch versendet, musste bisher bestimmte vorgeschriebene Belege auf dem Postweg hinterherschicken. Damit soll es nun vorbei sein. Denn das Finanzamt fordert die Belege, die es sehen will, nur noch bei Bedarf an. Sie müssen von sich aus also keine Belege mehr einreichen. Das gilt insbesondere für Spendenquittungen, die Sie bisher zwingend vorlegen mussten.

Aus der Vorlagepflicht wird damit eine Aufbewahrungspflicht. Belege, die nicht vom Finanzamt angefordert werden, müssen Sie ab Erhalt des Steuerbescheids noch ein Jahr aufheben (§ 50 Abs. 8 EStDV).

Inkrafttreten: Dies gilt für alle Zuwendungen, die ab 1.1.2017 dem Spendenempfänger zufließen.

Belege: Elektronische Übermittlung erlaubt

Fordert das Finanzamt ausnahmsweise Belege an, dürfen Sie diese auch elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Das gilt zum Beispiel für Bescheinigungen der Kapitalertragssteuer (§ 45a EStG).

Inkrafttreten: Dies gilt seit 23.7.2016.

Automatisch erlassene Steuerbescheide werden möglich

Die Zeiten, dass ein Sachbearbeiter jede Steuererklärung persönlich bearbeitet und Punkt für Punkt prüft, sind endgültig vorbei. Besteht für das Finanzamt kein Anlass zu einer individuellen Prüfung, darf die Prüfung der Steuererklärung, Steuerberechnung und Steuerfestsetzung vollständig automationsgestützt erfolgen. Die Finanzbeamten sollen sich dadurch auf die wirklich prüfungsbedürftigen Steuerveranlagungen konzentrieren können (§ 155 Abs. 4 und 5 AO).

Erlaubt ist deshalb der Einsatz eines Risikomanagementsystems, mit dem einzelne Fälle für eine individuelle Prüfung ausgewählt werden. Eine Steuererklärung muss auch dann individuell geprüft werden, wenn der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung entsprechende Angaben macht (§ 88 Abs. 5 AO).

Inkrafttreten: 1.1.2017

Verbindliche Auskunft: Finanzamt muss schneller entscheiden und darf nur einmal Gebühren erheben

Über einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll das Finanzamt in Zukunft innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags entscheiden. Ist in dieser Zeit eine Entscheidung nicht möglich, müssen dem Antragsteller die entsprechenden Gründe mitgeteilt werden.

Inkrafttreten: Dies gilt für Anträge, die ab dem 1.1.2017 beim Finanzamt eingehen.

Gibt es mehrere Antragsteller, wird für eine einheitlich erteilte verbindliche Auskunft nur eine Gebühr erhoben (§ 89 Abs. 2 und 3 AO).

Inkrafttreten: Dies gilt für Anträge, die seit dem 23.7.2016 beim Finanzamt eingegangen sind.

Falsche Daten der Rentenversicherung oder einer anderen Stelle können korrigiert werden

Viele Daten der Steuerpflichtigen werden heute bereits elektronisch an das Finanzamt übermittelt, so zum Beispiel die Höhe der Rentenzahlungen, Lohnersatzleistungen und Krankenversicherungsbeiträge. Eine neue Korrekturvorschrift sorgt zugunsten der Steuerpflichtigen für mehr Rechtssicherheit. Denn stellt sich heraus, dass die übermittelten Daten falsch sind, muss der Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden - und zwar auch dann, wenn die Einspruchsfrist schon längst abgelaufen ist (§ 175b AO).

Inkrafttreten: Dies gilt für Daten, die ab dem 1.1.2017 übermittelt werden müssen.

Behinderten-Pauschbetrag: Nachweis einer Behinderung wird erleichtert

Wenn Sie den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie dem Finanzamt entsprechende Unterlagen zu Ihrer Behinderung vorlegen. In Zukunft ist dieser Nachweis nicht mehr jedes Jahr nötig, sondern nur noch erforderlich, wenn Sie den Behinderten-Pauschbetrag zum ersten Mal beantragen oder sich etwas ändert (z. B. Grad der Behinderung) oder das Finanzamt diesen anfordert.

Inkrafttreten: 1.1.2017

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