Solidaritätszuschlag: Vorlage des FG Niedersachsen beim Bundesverfassungsgericht ist unzulässig
Der Soli wurde übrigens 1991 nicht zur Finanzierung der Wiedervereinigung eingeführt.

Solidaritätszuschlag: Vorlage des FG Niedersachsen beim Bundesverfassungsgericht ist unzulässig

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Mit einem am 7. Juli 2023 veröffentlichtem Beschluss hat das Bundesverfassungsgerichts eine Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts für unzulässig erklärt. Das Vorlageverfahren betraf die Frage, ob das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der für das Streitjahr 2007 gültigen Fassung (SolZG 1995) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte, die Vorlage sei unzulässig, weil die Ausführungen im Vorlagebeschluss nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen ließen, dass das FG Niedersachsen die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Normen des Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995) sorgfältig geprüft habe.

Hinsichtlich der von ihm angenommenen Ungleichbehandlung lege das FG Niedersachsen zudem nicht hinreichend dar, inwiefern diese entscheidungserheblich für das Ausgangsverfahren sei (BVerfG, Beschluss vom 7.6.2023, Az. 2 BvL 6/14).

→ ausführliche Informationen dazu auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts

Lesen Sie dazu auch: Bundesfinanzhof entscheidet: Soli ab 2020 nicht verfassungswidrig!

(MB)

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