Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer

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Ein Arbeitnehmer, der nebenbei (niedrige) Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb hatte, wollte erreichen, dass bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags alle Einnahmen den gewerblichen Einkünften zugeordnet werden – um Soli zu sparen. Eine interessante, aber erfolglose Idee.

Wäre er mit dem Vorschlag durchgekommen, wäre die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet worden und der Solidaritätszuschlag wäre im Ergebnis geringer ausgefallen – Dank des Hebesatzes seiner Gemeinde: Bei dem maßgebenden Hebesatz der Wohnsitzgemeinde des Klägers von 340 % wäre eine niedrigere Gesamtsteuerbelastung entstanden. Ein Vergleich zwischen den Einkünften aus Gewerbebetrieb und den übrigen Einkünften zeige, so hatte er berechnet, dass erst bei einem Grenzwert-Hebesatz von 400,9 % die Gesamtsteuerbelastung gleich hoch sei. Darunter seien die Einkünfte aus Gewerbebetrieb grundsätzlich privilegiert. Dieser Unterschied sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Der BFH meinte dazu kurz und knapp: Der Solidaritätszuschlag ist zutreffend festgesetzt worden.

Die Richter erklärten in ihrem Urteil dann noch ausführlich § 35 EStG. Diese Vorschrift enthält für die Einkommensteuer eine Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, oder genauer: Sie kompensiert die Belastung durch Gewerbesteuer durch die partielle Anrechnung auf die Einkommensteuer.

Die Regelung hat zur Folge, dass die Einkommensteuer bei Gewerbesteuerhebesätzen von 200% (das ist der gesetzlich vorgeschriebene Mindestbetrag laut Gewerbesteuergesetz) bis 380% zunächst kontinuierlich sinkt. Mit steigenden Hebesätzen steigt die zu zahlende Gewerbesteuer. Wegen der Begrenzung der Anrechnung auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer sinkt die Einkommensteuer in diesem Bereich um genau die zu zahlenden Gewerbesteuerbeträge. Bei dem Hebesatz von 380% erreicht die Einkommensteuerbelastung den niedrigsten Wert. Auf diesem Betrag verharrt sie für alle höheren Hebesätze. Dies wiederum beruht auf der gesetzlich vorgeschriebenen Deckelung der Einkommensteuerminderung auf das 3,8-fache des festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags, der einem Gewerbesteuerhebesatz von 380% entspricht.

Das bedeutet, dass Hebesätze bis 380% bei der Einkommensteuer zwar vollständig kompensiert, aber niemals überkompensiert werden, während die Kompensation höherer Hebesätze gedeckelt ist

Daraus folgt, dass sich die Kurve beim Solidaritätszuschlag entsprechend entwickelt. Denn dieser ist nichts anderes als ein prozentualer Aufschlag auf die Einkommensteuer. Er bildet also bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb dieselbe hebesatzabhängige Kurve wie die Einkommensteuer: zunächst fallend, sodann stagnierend. Es kommt daher auch hinsichtlich des Solidaritätszuschlags zu Belastungsdifferenzen zwischen den Einkünften aus Gewerbebetrieb und den anderen Einkünften, die zu den Belastungsdifferenzen bei der Einkommensteuer proportional sind (BFH, Urteil vom 14.11.2018, Az. II R 63/15).

(MB)

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