Minijobs im Privathaushalt: Sparen mit Haushaltshilfen

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Beschäftigen Sie eine Haushaltshilfe? Wissen Sie, dass Sie einen Teil der Kosten dafür in Ihrer Steuererklärung geltend machen dürfen? Je nach Art des Arbeitsverhältnisses bis zu 510 Euro oder 2.400 Euro pro Jahr.

Mit den Steuerabzugsbeträgen will der Staat nicht nur Arbeitsplätze in Privathaushalten schaffen. Er will auch Schwarzarbeit bekämpfen.

Den Abzugsbetrag bekommen Sie daher nur, wenn Sie die Hilfe ordnungsgemäß angemeldet haben. Denn nur dann verfügen Sie über Meldeunterlagen, die Sie dem Finanzamt vorlegen können.

Als Nachweis dienen:

  • die Bescheinigung der Minijob-Zentrale bei einem 400-Euro-Job bzw.
  • der Arbeitsvertrag, die Lohnabrechnung, Überweisungen von Steuern und Abgaben sowie Belege für steuerfreie Lohn- und Gehaltsbestandteile bei einer sozialversicherungspflichtigen Hilfe.

Von Ihren Kosten für eine angestellte Hilfe dürfen Sie abziehen:

  • 10%, höchstens 510 Euro für einen 400-Euro-Job,
  • 12%, höchstens 2.400 Euro für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Dieser Abzugsbetrag erhöht sich ab 1.1.2009 voraussichtlich auf 4.000 Euro pro Jahr (20 % von bis zu 20.000 Euro).

Die Höchstbeträge gibt es zeitanteilig für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen mindestens an einem Tag erfüllt sind:

Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gehören das Arbeitsentgelt und die von Ihnen getragenen Beträge, zum Beispiel die pauschale Lohnsteuer, die pauschalen Abgaben, der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, Ihr Beitrag zur Unfallversicherung für den Arbeitnehmer, die Umlagen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, vermögenswirksame Leistungen, Direktversicherungsbeiträge, steuerfreie Lohn- und Gehaltsbestandteile usw.

Eine Besonderheit gilt bei einer 400-Euro-Kraft: Bei diesen Hilfen umfasst das Arbeitsentgelt lediglich den ausgezahlten Betrag und ggf. die vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern. Gewähren Sie der Hilfskraft Sachbezüge, bekommen Sie für diese Aufwendungen nach Auffassung des BMF keinen Steuerabzugsbetrag.

Beispiel

Im Einkommensteuerbescheid 2007 setzt der Finanzbeamte für Frau Breda 16.005 Euro tarifliche Einkommensteuer fest. Frau Breda (37 Jahre, kerngesund und Spitzenverdienerin) hat von Februar bis Dezember eine sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe beschäftigt. Deshalb hat sie Anspruch auf den Abzugsbetrag nach §35 a Abs. 1 Nr. 2 EStG. Ihre Aufwendungen betragen 22.000 Euro

Der Abzugsbetrag beträgt 12% von 22.000 Euro = 2.640 Euro, aber höchstens 2.400 Euro im Jahr. Da die Voraussetzungen nur für elf Monate erfüllt sind, vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer "nur" um 2.200 Euro = 11/12 von 2.400 Euro. Der Finanzbeamte setzt also nur 13.805 Euro fest (= 16.005 Euro ./. 2.200 Euro).

Achtung: Von den Minijobs oder sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen im Haushalt ist die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu unterscheiden! Bei der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie einen Teil der Kosten (20% von maximal 3.000 Euro) für zum Beispiel Gärtner und Handwerker, die in Ihren Garten oder Haus Arbeiten ausführen, von der Steuer absetzen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

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