Hartz IV: Teil 3 - Welches Vermögen wird angerechnet?

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Es wird viel über Freibeträge und die Anrechnung von Einkommen und Vermögen diskutiert. Müssen Sie und Ihre Familie Ihr ganzes Geld aufbrauchen, bevor Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben?
Mit Sicherheit nicht. Aktuell gelten folgende Werte:

Grundfreibetrag
Pro Lebensjahr darf jeder Erwachsene 200 ? behalten. Dabei muss aber die Höchstgrenze von 13.000 ? (bei (Ehe-) Paaren 13.000 ? pro Partner) eingehalten werden. Ist der Hilfebedürftige vor dem 1.1.1948 geboren, erhöht sich der Freibetrag auf 520 ? pro Lebensjahr. Die Höchstgrenze beträgt 33.800 ?. Sie wird mit 65 Jahren erreicht.
Kinder haben ab der Geburt einen Freibetrag von 4.100 ?. Zusammen mit dem zusätzliche Freibetrag (siehe unten) soll so auch der Schutz einer Ausbildungsversicherung gewährleistet werden. Anders als jetzt bei der Sozialhilfe müssen Kinder ihr "zu viel" vorhandenes Geld nicht mehr für den Unterhalt der Eltern, sondern nur noch für ihren eigenen Lebensbedarf verbrauchen.
Wie das Vermögen vorliegt, ist nicht relevant - Spar- oder Girokonto, Bausparvertrag oder Aktien: alles zählt.

Zu den persönlichen Freibeträgen kommt ein weiterer Freibetrag in Höhe von 200 ? pro Lebensjahr für Vermögen, das eindeutig der Altersvorsorge dient. Riester-Renten gehören übrigens zum so genannten Schonvermögen. Sie fließen nicht in die Berechnung von Frei- und Höchstbeträgen ein!

Zusätzlicher Freibetrag
Für jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft gibt es einen zusätzlichen Freibetrag von 750 ?. Dieses Geld darf für "notwendige Anschaffungen" zurückgelegt werden.

Hinzuverdienst
Grundsätzlich dürfen Sie bis zu 1.500 ? jeden Monat zum ALG II dazuverdienen . Das klingt viel - leider bleibt nur wenig davon übrig. Denn behalten dürfen Sie davon nur:

bei einem Bruttolohn bis 400 ? 15% des Nettolohns maximal 60 ?
bei einem Bruttolohn bis 900 ? zusätzlich 30% des Nettolohns aus dem Bruttolohn von 400,01 ? bis 900 ? maximal 150 ?
bei einem Bruttolohn bis 1.500 ? zusätzlich 15% des Nettolohns aus dem Bruttolohn von 900,01 ? bis 1.500 ? maximal 90 ?
Insgesamt bleiben Ihnen also höchsten 60 ? + 150 ? + 90 ? = 300 ? - wenn Sie tatsächlich 1.500 ? verdienen!
Diese Rechnung gilt für alle erwerbsfähigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft einzeln.

Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft?
Was aber ist eine Bedarfsgemeinschaft , wer gehört dazu und was muss beachtet werden?

Alle in einem Haushalt zusammenlebenden Personen bilden eine Haushaltsgemeinschaft . Für die Bewilligung von ALG II wird allerdings nicht das Einkommen und Vermögen jedes Haushaltsangehörigen herangezogen. Hier ist nur die Bedarfsgemeinschaft ausschlaggebend. Zu dieser gehören

  • die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
  • die im Haushalt lebenden Eltern(-teile) eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes,
  • der (Ehe-) Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
  • die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen ihren Lebensunterhalts können.

Weitere Verwandte und Verschwägerte bilden keine Bedarfsgemeinschaft.

Achtung : Bei jeder Haushaltsgemeinschaft - also auch bei zusammen lebenden Verwandten, Verschwägerten und bei Wohngemeinschaften - gilt eine Unterhaltsvermutung: Der Staat geht davon aus, dass Personen, die zusammen leben, sich auch gegenseitig finanziell unterstützen. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar! Bestätigen Sie der zuständigen Stelle daher schriftlich, dass Sie Ihren WG-Partner, Ihren im Haus lebenden Schwager usw. nicht finanziell unterstützen und dass es sich um eine Zweckgemeinschaft handelt! Dann werden auch die Kosten für Miete und Heizung für den ALG II-Empfänger anteilig übernommen.

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