Gemeindevertretung: Steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern
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Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder eines ehrenamtlichen Mitglieds einer Gemeindevertretung, das auch gleichzeitig deren Vorsitzender ist, sind in Hessen nicht in voller Höhe steuerfrei. Das hat das FG Hessen entschieden.
Der Kläger war in den Streitjahren 2007 bis 2009 ehrenamtliches Mitglied und gleichzeitig Vorsitzender einer Gemeindevertretung. Hierfür hatte er von der Gemeinde nach deren Entschädigungssatzung jährlich Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder in Höhe von 2.792 €, 2.942 € und 2.842 € erhalten. Er war der Auffassung, die Beträge seien insgesamt nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei.
Das Finanzamt teilte diese Meinung nicht: Die Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder seien lediglich teilweise, nämlich nur in Höhe von 2.160 € (für 2007 und 2008) sowie in Höhe von 2.496 € (für 2009) steuerfrei, erklärte es und setzte den darüber hinausgehenden Differenzbetrag als steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit des Klägers an.
Dieser Meinung war auch das FG Hessen. Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, so die Richter, seien zwar als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerpflichtig, jedoch grundsätzlich nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei.
Bei der hier streitentscheidenden Frage, in welcher konkreten Höhe diese Steuerfreiheit bestehe, habe sich das Finanzamt in nicht zu beanstandender Weise an die entsprechenden, wortgleichen Erlasse des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 21.12.2007 (betreffend 2007 und 2008) und vom 9.6.2009 (betreffend 2009) gehalten. Der steuerfreie Betrag werde auch nicht verdoppelt, weil der Kläger gleichzeitig Gemeinderatsmitglied und Vorsitzender der Gemeindevertretung gewesen sei (Hessisches FG vom 24.6.2013, 3 K 2837/11 ).