Geländewagen und SUV: Kfz-Steuererhöhung nicht verfassungswidrig

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Die rückwirkende Änderung des Kfz-Steuer-Gesetzes, aus der eine höhere Steuer für Geländewagen und Sport Utility Vehicles (SUV) resultierte, war verfassungsgemäß. Zu diesem Urteil kam der Bundesfinanzhof.

2006 und 2007 hatten die Finanzämter zahlreichen Haltern von Geländewagen und ähnlichen Fahrzeugen über 2,8 t Gewicht eine rückwirkend geänderte Steuerfestsetzung zugeschickt - oft verbunden mit einer hohen Nachzahlung.

Grundlage waren zwei Gesetzesänderung. Zunächst wurde Ende 2004 der § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gestrichen. Dieser Absatz definierte bestimmte Fahrzeuge, u.a. Geländewagen und SUV, als "Kombinationskraftwagen". Solche Kombinationskraftwagen wurden wie Lkw nach Gewicht besteuert wenn sie mehr als 2,8 t wogen.

Ende 2006
wurde auch das Kfz-Steuergesetz mit Wirkung zum 1.1. bzw. 1.5. 2005 geändert. Bestimmte  Gelände- und Mehrzweckfahrzeuge wurden als Pkw definiert. Statt der günstigen Lkw-Besteuerung galt für sie in der Folge die teilweise deutlich teurere Pkw-Besteuerung.

Der Bundesfinanzhof musste entscheiden, ob die rückwirkende Änderung des Kfz-Steuergesetzes eine verfassungswidrige Rückwirkung darstellte. Das Argument der Kläger: Halter eines betroffenen Fahrzeugs hätten sich nicht auf die Gesetzesänderung einstellen und durch die Abmeldung aus dem Straßenverkehr die höhere Steuer vermeiden können.

Bundesfinanzhof: Gesetzesänderung entfaltet keine Rückwirkung

Die Richter kamen zu dem Urteil, dass das Gesetz keine Rückwirkung entfaltet. Die Rechtsfolge sei bereits mit der Streichung des § 23 Abs. 6a StVZO eingetreten. Die Änderung des Kfz-Steuergesetzes habe dies nur noch einmal klar gestellt.

Ein Geländewagen oder SUV sei seitdem unabhängig vom Gewicht als Pkw oder Lkw einzustufen. Der Fiskus sei für die steuerliche Einordnung nicht an die verkehrsrechtliche Beurteilung durch die Zulassungsstelle gebunden. Er müsse unter anderem folgende Kriterien berücksichtigen:
  • die Zahl der Sitzplätze,
  • die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung,
  • die Größe der Ladefläche,
  • die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten,
  • die Verblechung der Seitenfenster,
  • die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit,
  • das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers.
(BFH-Urteile vom 9.4.2008, Az. II R 62/07 und vom 18.3.2008, Az. II B 102/07)
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