Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Dürfen Eltern den Begünstigten wählen?

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Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gibt es nur für Vater oder Mutter. Erfüllen beide die Voraussetzungen, gibt es "Vorfahrtsregelungen". Und wenn sich der Entlastungsbetrag beim Berechtigten gar nicht auswirkt? Darf dann der andere Elternteil den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen?

Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bekommen Sie nur, wenn

  • in Ihrem Haushalt ein Kind lebt, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben,
  • Sie nach dem Grundtarif veranlagt werden (Ausnahme: Witwensplitting) und
  • "echt" alleinerziehend sind.

Den Entlastungsbetrag soll es nur einmal geben. Damit ihn nur die Mutter oder nur der Vater bekommt, sind in § 24 b EStG bestimmte Vorfahrtsregelungen eingebaut:

Den Entlastungsbetrag bekommt derjenige, der das Kindergeld ausgezahlt bekommt. Oft ist das der Elternteil, bei dem sich der Entlastungsbetrag aber nicht oder nur in geringerer Höhe auswirkt, denn der hauptsächlich betreuende Elternteil tritt in der Regel beruflich kürzer.

Nun muss der BFH in der Revision III R 79/08 entscheiden, ob die Eltern in diesen Fällen den Begünstigten wählen dürfen, obwohl § 24b EStG kein Wahlrecht vorsieht. Dem Verfahren liegt ein Fall zugrunde, in dem sich der Entlastungsbetrag bei der Mutter gar nicht auswirkt, weil sie kein eigenes Einkommen hat.

Steuertipp
Liegt bei Ihnen die gleiche Situation vor, sollten Sie Einspruch gegen Ihren Einkommensteuerbescheid einlegen und mit Hinweis auf das BFH-Verfahren III R 79/08 das Ruhen des Verfahrens beantragen.

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