6 % Zinsen für Steuernachzahlung verfassungswidrig?

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Für eine Steuernachforderung Ihres Finanzamtes müssen Sie Nachzahlungszinsen zahlen, wenn 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres vergangen sind, in dem die Steuer entstanden ist. Die Zinsen betragen 0,5 % pro Monat (= 6 % p. a.).

Davon betroffen sind insbesondere Unternehmer, denen das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung Steuernachzahlungen für schon länger zurückliegende Jahre aufbrummt. Aber auch Rentner können davon betroffen sein, deren Steuererklärungspflicht vom Finanzamt aufgrund ausgewerteter Rentenbezugsmitteilungen erst viele Jahre später festgestellt wird.

Eigentlich sollen diese Zinsen auf Steuernachzahlungen nur den Zinsvorteil des Steuerpflichtigen abschöpfen, den dieser durch die vorübergehende Anlage des geschuldeten Steuerbetrages erzielen könnte. Doch angesichts der seit Jahren viel niedrigeren Anlagezinsen verschafft der hohe Nachzahlungszinssatz von 6 % p. a. der Finanzverwaltung ungerechtfertigte finanzielle Vorteile. Allenfalls die betriebliche Verwendung der gestundeten Steuern anstelle eines Kontokorrentkredits könnte Sollzinsen in vergleichbarer Höhe einsparen. Die Nachzahlungszinsen fallen auch an, wenn das Finanzamt eingereichte Steuererklärungen verspätet bearbeitet hat. Vermeiden lassen sich die Zinsen nur durch freiwillige Abschlagszahlungen auf die Steuerschulden.

Der BFH hatte Mitte 2011 den hohen Zinssatz leider für verfassungsgemäß erklärt. Doch nun sind wieder zwei Klagen anhängig, nämlich vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Az. 12 K 2497 / 12) und dem Finanzgericht München (Az. 2 K 2373 / 12).

Betroffene Steuerpflichtige sollten Einspruch gegen die Festsetzung der Nachzahlungszinsen einlegen und das Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf die beiden Klagen beantragen. Da kein Verfahren bisher den BFH erreicht hat, darf das Finanzamt den Einspruch jedoch zurückweisen.

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