Sind die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar?

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Bislang war klar: Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht als Werbungskosten, sondern nur begrenzt als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Das ist auch nachvollziehbar, denn bis zum Jahr 2004 ist die spätere Rente nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Wer z.B. mit 65 in Rente geht, versteuert von seiner Rente nur einen Ertragsanteil von 27 %.

Ab dem Jahr 2005 aber wird durch das Alterseinkünftegesetz das System auf die nachgelagerte Besteuerung umgestellt: Steuerpflichtig ist jetzt nicht mehr der Ertragsanteil, sondern die Rente selbst. Bis zum Jahr 2039 ist allerdings nur der Besteuerungsanteil steuerpflichtig. Für bereits bestehende Renten und Renten, die 2005 beginnen, beträgt der Besteuerungsanteil 50 %.

Für jeden neuen Rentnerjahrgang steigt der Besteuerungsanteil schrittweise an. Jüngere Arbeitnehmer, die im Jahr 2040 oder später in Rente gehen, müssen ihre Rente dann voll versteuern. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können Sie aber weiterhin nur begrenzt bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben absetzen.

Einige Steuerexperten halten das für systemwidrig: Denn im Einkommensteuerrecht ist immer vorrangig zu prüfen, ob Werbungskosten vorliegen. Sie wollen deshalb die Beiträge als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehen. Der Vorteil: Der Werbungskostenabzug ist nicht auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Jetzt ist endlich ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Es beschäftigt sich mit eben dieser Frage, ob die Beiträge zur Rentenversicherung vorweggenommene Werbungskosten sind (Bundesfinanzhof, Az. X R 11/05).

Unser Steuertipp:

Wenn Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei den Sonderausgaben nicht vollständig berücksichtigt werden, sollten Sie Einspruch einlegen. Berufen Sie sich auf die anhängige Revision und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens. Das Finanzamt muss dann Ihren Einspruch ruhen lassen.

Ob die Klage erfolgreich sein wird, können wir leider nicht vorhersagen. Falls der Bundesfinanzhof aber eine positive Entscheidung fällen sollte, können Sie davon nur profitieren, wenn Sie jetzt Ihren Steuerbescheid offen halten.

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