Keine Angst vor dem Finanzamt: Einspruchsgründe und Einspruchsfrist

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Wenn Sie Ihren Steuerbescheid vom Finanzamt erhalten, sollten Sie ihn genauestens unter die Lupe nehmen. Denn viele Steuerbescheide sind fehlerhaft. Wollen Sie sich gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid wehren, ist der Einspruch meist das richtige Mittel.

Ein Einspruch ist möglich, wenn

  • Sie glauben, durch den Steuerbescheid Nachteile zu erleiden und damit einen Einspruchsgrund zu haben (z.B. wenn geltend gemachte Aufwendungen nicht anerkannt wurden), und
  • die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, der Steuerbescheid also noch nicht "bestandskräftig" ist. Denn nur in Ausnahmefällen ist ein Einspruch auch noch nach Ablauf der Frist möglich.

Die Regelungen zum Einspruch gelten übrigens nicht nur für Steuerbescheide, sondern zum Beispiel auch für die Bescheide über die Arbeitnehmer-Sparzulage und die Wohnungsbauprämie. Auch gegen einen Kindergeldbescheid können Sie Einspruch einlegen.

Einspruchsgründe

Voraussetzung für einen Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ist, dass Sie durch ihn in irgendeiner Form benachteiligt werden. Im Gesetzesdeutsch heißt das: Sie müssen durch den Steuerbescheid "beschwert" sein (§ 350 AO). Eine Beschwer kann sich für Sie aus den unterschiedlichsten Gründen ergeben. Hier die wichtigsten Fälle:

  • Sie haben vergessen, Aufwendungen geltend zu machen.
  • Aufwendungen oder Freibeträge wurden nicht anerkannt.
  • Die Steuer wurde zu niedrig festgesetzt.
    Manchmal ist es sinnvoll, mehr Steuern zu zahlen, als das Finanzamt zunächst haben will. Wirkt sich zum Beispiel eine höhere Steuer auf Folgejahre günstiger aus, weil Sie dort weniger Steuern zahlen müssen, können Sie Einspruch einlegen.
  • Ein Grundlagenbescheid ist fehlerhaft.
    In manchen Fällen erhalten Sie neben dem Steuerbescheid einen Grundlagenbescheid (z.B. Feststellungsbescheid über Grundbesitzwerte oder über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Miteigentum). Diese Grundlagenbescheide regeln einen bestimmten Sachverhalt verbindlich. Die Folgebescheide übernehmen lediglich die entsprechenden Regelungen (z.B. Einkommensteuerbescheid, Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid). Ist ein Grundlagenbescheid fehlerhaft, müssen Sie deshalb gegen diesen Einspruch einlegen. Ein Einspruch gegen einen Folgebescheid wegen einer Regelung im Grundlagenbescheid ist nicht erlaubt.

Einspruchsfrist

Der Beginn der Einspruchsfrist hängt davon ab, wann Ihnen der Steuerbescheid bekannt gegeben wurde: Erhalten Sie den Steuerbescheid mit einfachem Brief per Post, gilt der Steuerbescheid am dritten Tag, nachdem das Finanzamt den Brief zur Post gegeben hat, als bekannt gegeben (Dreitagesfrist). Die Einspruchsfrist beginnt am darauffolgenden Tag.

Als Postaufgabedatum gilt eigentlich das Datum des Poststempels. Das suchen Sie auf den amtlichen Briefen aber mittlerweile vergeblich. Orientieren Sie sich deshalb am Datum des Steuerbescheids. Es spielt übrigens keine Rolle, wenn Sie den Steuerbescheid schon vor Ablauf der Dreitagesfrist erhalten haben. Er gilt trotzdem erst am dritten Tag als bekannt gegeben.

Reicht die Zeit nicht mehr, um den Einspruch per Post zu versenden, oder wollen Sie sich den Weg zum Briefkasten sparen, dürfen Sie das Einspruchsschreiben per Telefax verschicken.

Ein Einspruch per E-Mail ist ebenfalls möglich, wenn Ihr Finanzamt eine E-Mail-Adresse hat. Wichtig ist, dass Sie auch bei einem Einspruchsschreiben per E-Mail die Formalien des Einspruchsschreibens beachten.

Ihren Einspruch müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids einlegen. Fällt das Ende der Einspruchsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, läuft die Frist erst mit Ende des darauffolgenden Werktags ab.

Ihr Einspruch muss am letzten Tag der Frist - spätestens bis 24:00 Uhr - bei Ihrem Finanzamt eingegangen sein. Es reicht also nicht, wenn Sie Ihren Einspruch nur innerhalb der Einspruchsfrist abschicken. Sie können Ihren Einspruch auch noch bis 24:00 Uhr des letzten Tages in den Hausbriefkasten des Finanzamts werfen.

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