Gemeinsamer Freistellungsauftrag kann teuer werden

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Erteilen Sie Ihrer Bank einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, kann das teuer werden, wenn sich später herausstellt, dass die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer für die Ehegatten zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt.

Denn das Bundesfinanzministerium vertritt die Auffassung, dass sich die Ehepartner mit der Abgabe eines gemeinsamen Freistellungsauftrages faktisch für eine Vorveranlagung zur Einkommensteuer entscheiden und diese Entscheidung nicht mehr zu revidieren ist.

Möchte ein Ehepartner noch einen alten Verlustvortrag aus der Zeit vor dem 1.1.2008 verrechnen, besteht folgendes Risiko: Eine bankinterne Verrechnung seiner Kapitaleinkünfte mit Verlusten des Ehepartners kann dazu führen, dass er den Verlustvortrag nicht verrechnen kann. Grund: Die positiven Einkünfte wurden bereits vollständig mit den Verlusten des Ehepartners ausgeglichen. Besonders teuer wird es, wenn ein bestehender Verlustvortrag so über 2013 hinaus vorgetragen werden muss. Ab dann sind alte Spekulationsverluste nur noch mit neuen Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar, insbesondere mit Verlusten aus dem Verkauf von Immobilien.

Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag mit Verlustverrechnung zwischen den Ehepartnern kann weitere Probleme verursachen, die wir nachfolgend darstellen.

Gemeinsamer Freistellungsauftrag kann die Kirchensteuer erhöhen

Ist nur einer der Ehepartner kirchensteuerpflichtig, ist es vorteilhaft, im Veranlagungsverfahren gemeinsam erzielte Verluste bei dem kirchensteuerpflichtigen Partner mit anderen Kapitaleinkünften zu verrechnen, da durch die Kirchensteuer bei ihm eine höhere Gesamtsteuerbelastung vorliegt. Liegt jedoch ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vor, werden die Verluste automatisch hälftig bei beiden Ehepartnern verrechnet, sofern die Ehepartner keine andere Anweisung geben.

Gemeinsamer Freistellungsauftrag und Quellensteueranrechnung

Bei folgender Konstellation kann die gemeinsame Verlustverrechnung von Eheleuten dazu führen, dass die Quellensteueranrechnung verloren geht: Ein Ehepartner hat positive Kapitaleinkünfte erzielt, auf die er eine im Ausland erhobene Quellensteuer anrechnen kann, der andere Ehepartner hat dagegen Verluste erzielt. Eine anrechenbare ausländische Quellensteuer wird auf die deutsche Steuer des gleichen Jahres angerechnet. Die Anrechnung kann dabei niemals höher ausfallen als die in Deutschland fällige Steuer. Wird durch die vorhergehende Verlustverrechnung mit dem Ehepartner keine deutsche Steuer mehr erhoben, entfällt die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer. Anders als die negativen Kapitaleinkünfte kann die Quellensteuerbelastung nicht vorgetragen werden und in zukünftigen Veranlagungszeiträumen genutzt werden.

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