Abfindung wegen Erbverzicht unterliegt nicht der Erbschaftsteuer

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Vereinbart ein Nachkomme mit den übrigen Angehörigen eine Abfindung dafür, dass er auf seinen Erbteil verzichtet, unterliegt diese Entschädigungszahlung nicht der Erbschaftsteuer. Mit diesem Urteil hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert.

Im entschiedenen Fall hatte eine Verstorbene ihren Neffen in zwei Testamenten jeweils als Alleinerben eingesetzt und Vermächtnisse zugunsten anderer Personen verfügt. Sie verfasste aber noch ein weiteres eigenhändiges Testament, in dem sie ihr Sparguthaben an ihre Freundin und deren Tochter vermachte.

Der Neffe beantragte beim zuständigen Amtsgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist. Er war der Auffassung, das letzte Testament sei unwirksam, weil die Erblasserin wegen Altersdemenz nicht mehr testierfähig gewesen sei. Das Gericht wies den Antrag zurück, weil das ursprüngliche Testament durch das spätere Testament wirksam widerrufen worden war. Da das Sparguthaben ihr wesentliches Vermögen gewesen war, sei in dem Testament eine Erbeinsetzung zu Gunsten der Freundin und deren Tochter zu sehen.

Der vor dem Landgericht fortgeführte Rechtsstreit endete mit einem Vergleich. Die Nachbarin verpflichtete sich, an den Neffen 45.000 Euro zu zahlen, der dann im Gegenzug seine Beschwerde gegen die Gerichtsentscheidung zurücknahm und sich verpflichtete, keinen neuen Antrag auf einen Erbschein zu stellen sowie keine Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments mehr zu erheben.

Diese Abfindung stellt keinen steuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen dar, urteilte der BFH. Der Verzichtende erhält diese Entschädigung nämlich nicht durch einen steuerpflichtigen Erbanfall, weil er weder gesetzlicher noch testamentarisch eingesetzter Erbe geworden ist. Es liegt auch kein Vermächtnis vor, weil die Verstorbene dies gerade nicht angeordnet hatte. Die Richter stellten klar, dass ein Erbvergleich nur schuldrechtlicher Natur ist, der seinen Hintergrund nicht im Erbrecht des BGB hat. Daher ist in solchen Fällen erbschaftsteuerlich so zu verfahren, als ob der Erblasser durch Testament den Verzichtenden nicht bedacht hätte (BFH, Urteil vom 4.5.2011, Az. II R 34/09).

Faustregel
Steuerpflichtig ist ein Erwerb von Todes wegen nur, wenn er tatsächlich auf einen erbrechtlichen Rechtsgrund basiert. Das sind Erbanfall, Vermächtnis oder geltend gemachte Pflichtteilsansprüche. Dementsprechend ist eine Abfindung aufgrund eines Prozessvergleichs nicht der Erbschaftsteuer zu unterwerfen.

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