Schenkungsteuererklärung: Der Mantelbogen als Basis

Bei einer Schenkung haben der Schenker und der Beschenkte die Pflicht, dem zuständigen Schenkungsteuer-Finanzamt die Schenkung formlos anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Das muss innerhalb von drei Monaten geschehen, nachdem Sie von der Erbschaft bzw. Schenkung Kenntnis erlangt haben.

Den Erwerb müssen Sie sogar dann anzeigen, wenn die Freibeträge nicht überschritten werden. Das Finanzamt überprüft dann,

  • ob eine Schenkungsteuererklärung anzufordern ist (weil Sie z.B. innerhalb der letzten zehn Jahre von der gleichen Person bereits eine Schenkung erhalten haben) und

  • ob eventuell Kontrollmitteilungen für das Einkommensteuer-Finanzamt angefertigt werden müssen.

Welches Finanzamt für Sie zuständig ist, erfragen Sie am einfachsten bei Ihrem Einkommensteuer-Finanzamt.

Nach der Anzeige der Übertragung kann das Finanzamt Sie zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. Da die Erklärung jedoch grundsätzlich die gleichen Angaben enthält wie die Anzeige des Erwerbs, können Sie stattdessen auch direkt den Erklärungsvordruck ausfüllen.

Bei einer Schenkung wird im Normalfall der Beschenkte zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert. Der Schenker muss nur ausnahmsweise eine Steuererklärung abgeben, z.B. wenn dem Finanzamt bekannt ist, dass der Schenker zusätzlich zur Schenkung die Schenkungsteuer tragen will.

Der Vordruck für die Schenkungsteuererklärung umfasst nur vier Seiten und ist schnell ausgefüllt. Es werden lediglich das aktuelle Geschenk (also z.B. das Kapitalvermögen oder die geschenkte Immobilie) und die Vorschenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre erfasst.