Zuschlag bei Rentenbeginn nach der Regelaltersgrenze
Bei Inanspruchnahme der Rente nach der Regelaltersgrenze gibt es einen Zuschlag in Höhe von 0,5 % für jeden Monat des Rentenaufschubs.
Wer sich also beispielsweise seine Rente erst ein Jahr nach Erreichen der für ihn maßgeblichen Regelaltersgrenze auszahlen lässt, erhält einen Zuschlag von sechs Prozent seiner Bruttorente, und zwar lebenslang und auch für die Hinterbliebenenrenten. Hinzu kommt außerdem noch die Rentensteigerung, wenn während der eventuell längeren Erwerbszeit weitere Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden.
Aber auch Altersrentner können durch die seit 1.1.2017 geltenden Neuregelungen des Flexirentengesetzes selbst nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze noch ihre bereits laufende Rente erhöhen, wenn sie nebenher noch arbeiten. Dazu müssen sie nur auf die eigentlich ab Erreichen der Regelaltersgrenze bestehende Versicherungsfreiheit als Rentner verzichten. Dann wird ihre Rente jeweils einmal im Jahr zum 1. Juli mit den inzwischen gezahlten Rentenbeiträgen einschließlich des Arbeitgeberanteils neu berechnet.

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