Vertreter
Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Damit haben Vertreter gegenüber dem Finanzamt die Pflichten des Steuerpflichtigen zu erfüllen.
Soweit nichtrechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten des Vertreters zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nichtrechtsfähige Vermögensmassen gilt, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben. Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die bezeichneten Pflichten wahrzunehmen, soweit ihre Verwaltung reicht.
Kommt es zum Erlöschen der Vertretungsmacht, hat der Vertreter die Pflichten noch zu erfüllen, die vor dem Erlöschen entstanden sind.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 34 AO
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