GmbH / Gewinne

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, die als Einmanngesellschaft (nur ein Gesellschafter) geführt werden kann. Sie wird per Gesellschafterbeschluss gegründet und ist in das Handelsregister einzutragen. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Stammeinlage, die mindestens 25.000,– € betragen muss, beschränkt.

Nach § 5a GmbH-Gesetz kann eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft sog. »Mini-GmbH« gegründet werden. Eine Gründung ist ohne Kapital möglich. Das Kapital ist jedoch nach und nach anzusparen. So müssen 1/4 der Gewinne im Unternehmen verbleiben bis das Mindestkapital von 25.000,– € erreicht ist.

Kapitalgesellschaften gehören zu den juristischen Personen und sind damit selbstständig rechts- und geschäftsfähig. Sie können zum Beispiel selbstständig Klage einreichen, mit ihren Gesellschaftern Verträge abschließen (Arbeitsvertrag, Darlehensvertrag, Mietvertrag) und werden zur Besteuerung veranlagt. Mit ihrem Gewinn unterliegt die Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer. Sie ist unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland hat.

Kapitalgesellschaften sind kraft Rechtsform gewerblich tätig. Greift keine Steuerbefreiung, unterliegt die Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer. Hierbei kommen kein Staffeltarif und kein Freibetrag wie bei der Personengesellschaft zur Anwendung. Im Vergleich zu einer Personengesellschaft ergibt sich zwangsläufig eine höhere gewerbesteuerliche Belastung. Werden Immobilien/Grundstücke in die Kapitalgesellschaft eingebracht, unterliegt die Einbringung der Grunderwerbsteuer, da es zu einem Rechtsträgerwechsel kommt.

Gutachterkosten, die beim Erwerb von GmbH-Anteilen entstanden sind, gehören zu den Anschaffungsnebenkosten und sind keine sofort abziehbaren Werbungskosten. Dies gilt, wenn die Erwerbsentscheidung bereits bei der Gutachtenerstellung gefasst worden war (Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.03.2007, Aktenzeichen: VIII R 63/05).

Arbeitet die Ehefrau neben ihrem Mann bei der GmbH als Angestellte und ist sie nur mit 10 % am Kapital der GmbH beteiligt, dann unterliegt sie der Sozialversicherungspflicht. Bei einer Kapitalbeteiligung von mindestens 50 % wäre ihre Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als selbstständig einzustufen und damit nicht mehr sozialversicherungspflichtig (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2008, Aktenzeichen: L 4 KR 4577/06).

Klagt eine GmbH, die zur Zeit der Klageerhebung keinen Geschäftsführer hatte, dann ist die Klage unwirksam (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2009, Aktenzeichen: 6 K 1309/04).

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 27.03.2007 - VIII R 63/05

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