Einmanngesellschaft
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann auch durch eine Person gegründet und geführt werden. In diesem Fall spricht man von einer »Einmanngesellschaft«. Eine Einmanngesellschaft kann auch durch Übertragung aller Gesellschaftsanteile auf einen Gesellschafter entstehen.
Der Gesellschafter einer GmbH kann zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sein. In diesem Fall wird die GmbH durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer geführt. Damit wird der Gesellschafter der GmbH Arbeitnehmer seiner eigenen Gesellschaft. Dabei ist zu beachten, dass vertragliche Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer dem Fremdvergleich standhalten. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Arbeitsverhältnis steuerrechtlich nicht anerkannt wird und vom Finanzamt Betriebsausgaben, die mit dem Beschäftigungsverhältnis im Zusammenhang stehen, als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt werden. Besonders Kritikpunkte sind hierbei Gehaltsvereinbarungen und Pensionszusagen. Übersteigt zum Beispiel das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers den Betrag den er vergleichsweise an einen fremden Geschäftsführer zahlen müsste, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 6 GmbHG

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