Fahrzeugeinzelbesteuerung

Wird ein neues Fahrzeug nicht in der Bundesrepublik Deutschland sondern innerhalb des Gemeinschaftsgebietes neu erworben, müssen bestimmte Erwerber für jedes neu erworbene Fahrzeug eine Steuerklärung (Umsatzsteuer) abgeben. Diese Steuererklärung ist vom Erwerber innerhalb von zehn Tagen nach dem Erwerb des Fahrzeuges auf amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abzugeben (§ 1b UStG, § 16 UStG, § 18 UStG).

Nachfolgende Erwerber sind zur Fahrzeugeinzelbesteuerung verpflichtet:

  • Privatpersonen,

  • Unternehmer (wenn sie den Pkw nicht für ihr Unternehmen erwerben) und

  • Vereinigungen die nicht unternehmerisch tätig sind.

Zu den Fahrzeugen, die unter diese Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes fallen, gehören:

  • motorbetriebene Landfahrzeuge (Hubraum größer 48 Kubikzentimeter oder Leistung größer 7,2 Kilowatt),

  • Wasserfahrzeuge (Länge größer 7,5 m) und

  • Luftfahrzeuge (Starthöchstmasse größer 1550 Kilogramm).

Ein neues Fahrzeug liegt vor, wenn die Inbetriebnahme nicht länger als drei Monate zurückliegt. Ausschlaggebend ist hierbei der Zeitpunkt des Erwerbs und nicht der Zeitpunkt der Zulassung.

  • Motorbetriebene Landfahrzeuge gelten auch dann noch als neu, wenn nicht mehr als 6000 km gefahren wurden oder deren Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.

  • Wasserfahrzeuge gelten noch als neu, wenn 100 Betriebsstunden nicht überschritten wurden.

  • Luftfahrzeuge sind noch als neu anzusehen, wenn die bisherige Nutzung nicht mehr als 40 Betriebsstunden betragen hat.

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