Ersatzzwanghaft
Ist ein gegen einen Steuerpflichtigen (natürliche Person) festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Amtsgericht auf Antrag der Finanzbehörde nach Anhörung des Pflichtigen Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist (§ 334 AO).
Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen. Ist der Anspruch auf das Zwangsgeld verjährt, so darf die Haft nicht mehr vollstreckt werden.
Zwangsgeld kann zur Durchsetzung eines Verwaltungsaktes erhoben werden. So kann die Abgabe von Steuererklärungen, die Erteilung von Auskunft, die Vorlage von Unterlagen und die Duldung einer Betriebsprüfung hiermit erzwungen werden.
Das Zwangsgeld ist schriftlich anzudrohen. Nach Ablauf der festgesetzten Frist, kann das Zwangsgeld erhoben werden. Dabei darf das Zwangsgeld 25.000,– € nicht übersteigen.
Steuererklärung für Anfänger
Für die allermeisten ist die Steuererklärung ein Buch mit sieben Siegeln, das am liebsten für immer verschlossen bleiben soll. Keiner möchte sie machen und überhaupt ist das ganze Drumherum sowieso einfach nur blöd und kompliziert. Mit diesem Ratgeber wollen wir die Vorurteile aus dem Weg räumen und dafür sorgen, dass du ohne Frust und mit ein bisschen Spaß an deine Steuererklärung gehen kannst.