Bauabzugssteuer / Abzugspflichtige Bauleistungen
Der Bauabzugssteuer unterliegen Vergütungen, die durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder durch ein Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuerrechts für erbrachte Bauleistungen gezahlt werden. Dabei sind Bauleistungen alle Arbeiten, die der Herstellung, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Änderung aber auch der Beseitigung von Bauwerken dienen. Alle Arbeiten die mit dem Bauwerk im Zusammenhang stehen gehören dazu. Zwangsläufig unterliegen auch Kosten für die Heizungsinstallation, den Einbau von Fenstern, Ladeneinbauten und Bodenbelägen der Bauabzugssteuer. Generell unterliegt eine Bauleistung der Bauabzugssteuer, wenn sich die Substanz des Gebäudes ändert.
Bei nachfolgenden Bauleistungen kommt es zu keiner Substanzveränderung, zwangsläufig unterliegen sie nicht der Bauabzugssteuer: planerische Leistungen (z.B. Vermessungsarbeiten, Berechnungen von Statikern, Entwürfe von Architekten, Arbeiten von Innenarchitekten, Leistungen eines Bauingenieurs), Arbeitnehmerüberlassungen (auch wenn die Leiharbeiter Bauleistungen erbringen), Reinigungs- und Wartungsarbeiten (Als Bauleistungen gelten jedoch Reinigungsarbeiten, die die Fassadenoberfläche substanziell verändern) oder der Einkauf von Baumaterial.
Werden verschiedene Leistungen (z.B. Planungs- und Ausführungsarbeiten von einer Installationsfirma) erbracht, die nur zum Teil der Bauabzugssteuer unterliegen, so muss der Abzug erfolgen, wenn die Hauptleistung bauabzugssteuerpflichtig ist. Im Fall der Installationsfirma ist die planerische Arbeit als Nebenleistung zu betrachten. Alle Leistungen unterliegen daher dem Steuerabzug.
Tipp:
In unsicheren Fällen sollten sich Leistungsempfänger (z.B. Bauherren) vom Finanzamt bestätigen lassen, ob die Bauleistung der Bauabzugsteuer unterliegt.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 52 Abs. 56 EStG
§ 48 EStG
Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Arbeitslohn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf. Bei der Geringfügigkeitsgrenze handelt es sich um einen dynamischen Wert. Das heißt, mit jeder Erhöhung des Mindestlohns steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze an. Zum 1.1.2026 liegt der Mindestlohn bei 13,90 € pro Stunde und die Geringfügigkeitsgrenze somit bei 603,– €. Ab dem 1.1.2027 steigt der Mindestlohn erneut, und zwar auf 14,60 € und die Geringfügigkeitsgrenze beträgt dann 633,– € monatlich.