Bauabzugssteuer / Abzugspflichtige Bauleistungen
Der Bauabzugssteuer unterliegen Vergütungen, die durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder durch ein Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuerrechts für erbrachte Bauleistungen gezahlt werden. Dabei sind Bauleistungen alle Arbeiten, die der Herstellung, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Änderung aber auch der Beseitigung von Bauwerken dienen. Alle Arbeiten die mit dem Bauwerk im Zusammenhang stehen gehören dazu. Zwangsläufig unterliegen auch Kosten für die Heizungsinstallation, den Einbau von Fenstern, Ladeneinbauten und Bodenbelägen der Bauabzugssteuer. Generell unterliegt eine Bauleistung der Bauabzugssteuer, wenn sich die Substanz des Gebäudes ändert.
Bei nachfolgenden Bauleistungen kommt es zu keiner Substanzveränderung, zwangsläufig unterliegen sie nicht der Bauabzugssteuer: planerische Leistungen (z.B. Vermessungsarbeiten, Berechnungen von Statikern, Entwürfe von Architekten, Arbeiten von Innenarchitekten, Leistungen eines Bauingenieurs), Arbeitnehmerüberlassungen (auch wenn die Leiharbeiter Bauleistungen erbringen), Reinigungs- und Wartungsarbeiten (Als Bauleistungen gelten jedoch Reinigungsarbeiten, die die Fassadenoberfläche substanziell verändern) oder der Einkauf von Baumaterial.
Werden verschiedene Leistungen (z.B. Planungs- und Ausführungsarbeiten von einer Installationsfirma) erbracht, die nur zum Teil der Bauabzugssteuer unterliegen, so muss der Abzug erfolgen, wenn die Hauptleistung bauabzugssteuerpflichtig ist. Im Fall der Installationsfirma ist die planerische Arbeit als Nebenleistung zu betrachten. Alle Leistungen unterliegen daher dem Steuerabzug.
Tipp:
In unsicheren Fällen sollten sich Leistungsempfänger (z.B. Bauherren) vom Finanzamt bestätigen lassen, ob die Bauleistung der Bauabzugsteuer unterliegt.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 52 Abs. 56 EStG
§ 48 EStG
![Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!](/pictures/article/preview/aav_7895748746/medium/aav_7895748746-produktbild.png)
Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Arbeitslohn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf. Jahrelang lag diese Grenze bei 450,– €, so dass sich der Begriff »450-Euro-Job« eingebürgert hat. Ab dem 1.10.2022 wurde der Mindestlohn auf 12,– € pro Stunde angehoben und damit wird auch die Geringfügigkeitsgrenze angepasst. Sie wurde auf 520,– € erhöht und ist fortan dynamisch ausgestaltet. Eine Erhöhung des Mindestlohns führt von nun an automatisch zu einer Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze und orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn. Im Zuge dessen wurde auch der Übergangsbereich des sogenannten Midijobs entsprechend ausgedehnt. Zum 1.1.2023 erfolgte eine nochmalige Ausweitung des Übergangsbereichs bis zu einem Betrag von 2.000,– €.