Allgemeiner Durchschnittssatz,Vorsteuerdurchschnittssatz
Die sogenannte Vorsteuerpauschalierung mit einem allgemeinen Durchschnittssatz ist für Unternehmer möglich, die eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausüben (§ 24 UStG). Hier wird ein gewisser Prozentsatz des Umsatzes als Vorsteuer angesetzt, der Nachweis einzelner Vorsteuerbeträge entfällt.
Bis zum 31.12.2022 war die Vorsteuerpauschalierung auch für 58 andere Berufsgruppen (§ 23 UStG) anwendbar. Darunter befanden sich typische Handwerks- und Handelsbetriebe, bestimmte Freiberufler, aber auch Dienstleistungsbetriebe wie Gaststätten und Reinigungsunternehmen. Für jede Berufsgruppe wurde in der UStDV ein bestimmter Prozentsatz des Umsatzes festgelegt, der ohne Nachweis als Vorsteuer abgezogen werden durfte.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 wurde die Vorsteuerpauschalierung für diese bestimmten Berufsgruppen (§ 23 UStG) ab dem Jahr 2023 abgeschafft. Grund für die Streichung dieser Regelung ist, dass sie nur von ca. 11.000 Unternehmern in Deutschland genutzt wurde und nur eine geringe steuerliche Auswirkung hatte.
Die Vorsteuerpauschalierung für Land- und Forstwirte gilt weiterhin.

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