Ehepaare: Aufteilungsbescheid kann nicht zurückgenommen werden
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Zusammen veranlagte Ehepaare können die Aufteilung der Steuerschuld beantragen und erhalten dann einen sogenannten Aufteilungsbescheid. Einmal gestellt, kann der Antrag nicht wieder zurückgenommen werden, sagt das Hessische Finanzgericht.
Die Richter erklärte, dass die Rücknahme eines Aufteilungsantrag nach den Vorschriften über die Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 bis 280 AO) nicht vorgesehen sei. Zudem handele es sich bei dem Aufteilungsantrag um die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts. Wegen der Rechtsnatur eines Gestaltungsrechts und aus Gründen der Rechtssicherheit könne der Antrag aber nicht widerrufen bzw. zurückgenommen werden. Die Möglichkeit einer Rücknahme des Antrages ergebe sich auch nicht aus den Vorschriften über die Steuerveranlagung von Ehegatten.
Die betroffenen Steuerpflichtigen haben gegen das Urteil Revision eingelegt – das letzte Wort hat jetzt also der Bundesfinanzhof (FG Hessen, Urteil vom 22.06.2017, Az. 10 K 833/15; Az. der Revision beim BFH: VII R 88/17).
Was ist ein Aufteilungsbescheid?
Wenn Personen Gesamtschuldner sind, weil sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, kann jede von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuer jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich bei einer Aufteilung der Steuern ergibt. Der Antrag muss bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung zuständigen Finanzamt schriftlich gestellt oder zur Niederschrift erklärt werden.
Die rückständige Steuer wird dann nach dem Verhältnis der Beträge aufgeteilt, die sich bei der Einzelveranlagung ergeben würden.
Der Aufteilungsbescheid enthält die Höhe der auf jeden Gesamtschuldner entfallenden anteiligen Steuer sowie eine Belehrung, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.