Steuerträger
Steuerschuldner ist, wer auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines Fremden die Steuern zu entrichten hat.
So schuldet zum Beispiel der Gewerbetreibende die Einkommensteuer auf eigene Rechnung, der Arbeitgeber schuldet hingegen die Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer auf fremde Rechnung.
Wird die Steuer von einer dritten Person (z.B. Arbeitgeber schuldet Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer) an den Fiskus abgeführt, fallen Steuerschuldner und Steuerträger auseinander. Steuerträger ist die Person, die letztendlich die Steuer zahlt. Bei der Lohnsteuer ist zum Beispiel der Arbeitnehmer der Steuerträger. Auch bei der Umsatzsteuer fallen Steuerträger und Steuerschuldner auseinander. Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist der Unternehmer, Steuerträger hingegen der Endverbraucher der Ware bzw. Dienstleistung. Fallen Steuerträger und Steuerschuldner auseinander, liegt eine indirekte Steuer vor.
Wer für die einzelne Steuerart die Steuer schuldet, richtet sich nach den Bestimmungen der Einzelgesetze. So schuldet die Lohnsteuer der Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 2 EStG), die Umsatzsteuer der Unternehmer (§ 13a UStG) und der Erwerber eines Vermögens die Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer (§ 20 ErbStG).
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 38 EStG
§ 44 EStG
§ 13a UStG
§ 20 ErbStG
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Die gewerbliche Lizenz gilt für 3 Arbeitsplätze und für alle Anwender, die die Software im Rahmen einer entgeltlichen Hilfe in Steuersachen nutzen, also insbesondere beim Einsatz in steuerberatenden Berufen (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.).