Kontoführungsgebühren

Jeder kennt sie und fast jede Bank hat sie: Kontoführungsgebühren. Heutzutage kommt fast keiner mehr an ein Konto, ohne dafür die von der Bank erhobenen Gebühren in Kauf zu nehmen. Auch wenn sich die monatlichen Gebühren meist im eher kleinen Rahmen bewegen, macht Kleinvieh bekanntlich auch Mist. Arbeitnehmer, Rentner, Vermieter und auch Unternehmer können sich jedoch einen Teil der Kontoführungsgebühren vom Finanzamt erstatten lassen.

Kontoführungsgebühren Arbeitnehmer

Arbeitnehmer können sich einen Teil der anfallenden Kontoführungsgebühren für das Gehaltskonto vom Finanzamt wiederholen. Der Fiskus gewährt nämlich jedem Arbeitnehmer eine Pauschale in Höhe von 16 € jährlich, die Sie einfach als Werbungskosten bei Ihrer Einkommensteuererklärung eintragen. Nachweisen müssen Sie die Gebühren nicht, es sei denn, das Finanzamt fordert diese explizit an. Darüber hinaus können Sie auch beruflich bedingte Überweisungen ansetzen und steuermindernd geltend machen.

Wichtig: Wenn Sie ein kostenloses Konto besitzen, bei dem keine Kontoführungsgebühren anfallen, können Sie die Pauschale nicht geltend machen.

Kontoführungsgebühren Rentner

Rentner und Pensionäre können sich pro Steuerjahr ebenfalls einen Teil der Kontoführungsgebühren zurückholen. Die Pauschale in Höhe von max. 16 € tragen Sie in Ihrer Steuererklärung einfach bei den Werbungskosten Ihrer Altersbezüge ein.

Kontoführungsgebühren Vermieter

Kosten für die Kontoführung, die im Zusammenhang mit einer Vermietungstätigkeit entstanden sind, zählen zu den Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Nutzen Sie das Konto ausschließlich für die Vermietungstätigkeit, können Sie auch die tatsächlich angefallenen Kontoführungsgebühren als Werbungskosten geltend machen.

Kontoführungsgebühren Selbstständige

Selbstständige können alle mit dem Bankkonto in Verbindung stehenden Kosten und Gebühren in vollem Umfang als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. Zumindest dann, wenn das Konto rein geschäftlich genutzt wird.

Können auch Kreditkarten steuerlich geltend gemacht werden?

Als Arbeitnehmer ist es unter gewissen Umständen möglich, auch die Kosten für eine Kreditkarte steuerlich geltend zu machen. Bezahlen Sie beruflich bedingte Kosten wie zum Beispiel Weiterbildungsseminare, Geschäftsreisen oder Fachliteratur mit der Kreditkarte, können Sie die Gebühren in vollem Umfang als Werbungskosten eintragen. Sie können die Kreditkarte auch für private und berufliche Ausgaben nutzen. Entscheidend und abzugsfähig ist jedoch einzig und allein der beruflich genutzte Teil der Kreditkarte. Denn auch nur dieser kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Selbstständige dagegen können die Gebühren für die Kreditkarte als Betriebsausgabe geltend machen. Kreditkartengebühren sind jedoch von der Umsatzsteuer befreit.

Neben den Kontoführungsgebühren gibt es noch viele weitere Werbungskosten, Freibeträge und andere Lohnsteuer-Ermäßigungen, mit denen Arbeitnehmer, Rentner, Vermieter, Anleger oder Selbstständige ihre jährliche Steuerlast senken können.

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #