Vereine: Elektronische Abgabe der Steuererklärung ist Pflicht

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Auch gemeinnützige Vereine müssen ihre Steuererklärungen grundsätzlich per Elster einreichen. Nur in Härtefällen ist eine Abgabe auf Papier noch erlaubt. Darauf sowie auf einige Änderungen hinsichtlich der Formulare weist aktuell das Finanzministerium Brandenburg hin.

Wichtig: Für die elektronische authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat erforderlich. Um dieses zu erhalten, müssen sich Vereine auf www.elster.de registrieren. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann.

Wer früh handelt, hat noch eine Chance, auch ohne Härtefall-Antrag die Steuererklärung auf Papier einzureichen. Denn das Verfahren zur elektronischen Abgabe steht seitens der Finanzverwaltung frühestens ab Ende April 2018 zur Verfügung. Falls zum geplanten Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung noch nicht zur Verfügung stehen, wird seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Steuererklärung in Papierform eingereicht wird.

Die Formulare erhalten Sie kostenlos hier auf der Webseite des Bayerischen Landesamtes für Steuern.

Änderungen bei den einzureichenden Erklärungen

Bei der Veranlagung von steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind ab dem Veranlagungszeitraum 2017 die Angaben in die Körperschaftsteuererklärung integriert. Je nach Rechtsform muss eine Körperschaftsteuererklärung (Vordruck KSt 1)“ in Verbindung mit einer der nachfolgend genannten Anlagen eingereicht werden:

  • Steuerbefreiung von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG und §§ 51 bis 68 AO) (Vordruck Anlage Gem); die Anlage Sportvereine (bisheriger Vordruck Gem 1 A) entfällt, da diese in der Anlage Gem enthalten ist

  • Steuerbefreiung von rechtsfähigen Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG) (Vordruck Anlage Kassen)

  • Steuerbefreiung von Berufsverbänden ohne öffentlich-rechtlichen Charakter (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG) (Vordruck Anlage Ber)

  • Steuerbefreiung von politischen Parteien i. S. des § 2 PartG und ihren Gebietsverbänden sowie von kommunalen Wählervereinigungen und ihren Dachverbänden (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG) (Vordruck Anlage Part)

  • Steuerbefreiung von Wirtschaftsförderungsgesellschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG, § 3 Nr. 25 GewStG) (Vordruck Anlage WiFö)

Übersicht über die Änderungen:

Vordrucke bis 2016

Vordrucke ab 2017

KSt 1

Gem 1 (ggf. Gem 1 A)

Anlage Gem

KSt Kassen 1

Anlage Kassen

KSt Ber 1

Anlage Ber

KSt Part 1

Anlage Part

KSt WiFö 1

Anlage WiFö

Wichtig: Die Abgabe der bis zum Veranlagungszeitraum 2016 gültigen Steuererklärungsvordrucke ist nicht mehr zulässig.

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