Liebe dein Haustier - und mach eine Steuererklärung!
Heute ist Liebe-dein-Haustier-Tag

Liebe dein Haustier - und mach eine Steuererklärung!

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Du liebst dein Haustier – aber du kannst nicht immer für es da sein und musst es manchmal anderen anvertrauen? Dann freut ihr euch sicher, wenn ihr euch wiederseht! Du kannst dich sogar gleich doppelt freuen, denn die Kosten für Tierbetreuung und Tierpflege können Steuern sparen!

Im Steuerrecht klingt das dann zum Beispiel so: »Das Ausführen eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes kann eine in einem Haushalt erbrachte haushaltsnahe Dienstleistung darstellen« (BFH-Beschluss vom 25.9.2017, Az. VI B 25/17).

 

 

 

Heute ist »Liebe Dein Haustier«-Tag

 

    

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Das ist Noa, der Hund unserer Kollegin Carla.

 

 

 

Die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt aufgenommenen Haustiers kann also eine sogenannte »haushaltsnahe Dienstleistung« sein. In der Steuererklärung kann man dann Kosten für die Tierbetreuung und Tierpflege angeben. Voraussetzung: Die Maßnahmen erfolgen in deinem Haushalt.

Die Ausgaben akzeptiert das Finanzamt:

  • Versorgung und Betreuung eines Haustieres im Haushalt des Tierhalters durch einen fremden Tiersitter, zum Beispiel wenn du im Urlaub bist (dazu gibt es ein Urteil des Bundesfinanzhofs, in dem es um eine Hauskatze geht: BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 13/15).

  • Füttern, Fellpflege, Gassigehen durch einen »Dogsitter« (BFH-Beschluss vom 25.9.2017, Az. VI B 25/17).

  • Beschäftigung mit dem Tier und im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten durch einen Tier-Sitter.

Diese Ausgaben werden leider steuerlich nicht anerkannt:

  • An Haushaltsmitglieder gezahltes Taschengeld für das Ausführen eines Hundes (BFH-Beschluss vom 25.9.2017, Az. VI B 25/17).

  • Kosten für eine ganztägige Hundebetreuung außer Haus wegen Berufstätigkeit des Hundehalters (FG Berlin-Brandenburg vom 7.11.2018, Az. 7 K 7101/16).

  • Kosten für einen Tierarzt, der ins Haus kommt (FG Nürnberg vom 4.10.2012, Az. 4 K 1065/12).

Wie kommt dein Haustier in deine Steuererklärung?

Steuerlich gehören diese Ausgaben zu den »haushaltsnahen Dienstleistungen«. Die werden – wenig überraschend – in der »Anlage Haushaltsnahe Dienstleistungen« eingetragen, die du mit deiner Steuererklärung abgibst.

Wenn du eine Software oder App für deine Steuererklärung benutzt, wirst du mit den Finanzamt-Formularen zum Glück nicht konfrontiert, sondern einfach irgendwo nach »haushaltsnahen Dienstleistungen« gefragt.

Falls du doch lieber Papier benutzt, trägst du deine Angaben in Zeile 5 ein. Den Betrag kannst du zu einem glatten Betrag aufrunden.

 

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20 Prozent dieser Kosten bekommst du zurück, höchstens allerdings 4.000 Euro pro Jahr (um diesen Betrag zu erreichen, müsstest du Ausgaben von 20.000 Euro gehabt haben).

Wichtig: Du darfst den Tier-Sitter nie bar bezahlen, sondern musst das Geld immer überweisen! Barzahlung wird vom Finanzamt nicht anerkannt.

Außerdem gilt: Begünstigt sind nur »Arbeitskosten«, also zum Beispiel das Spazierengehen. Wenn dein Hundesitter Leckerlis kauft und dir in Rechnung stellt, darfst du diesen Teil der Rechnung nicht in der Steuererklärung eintragen.

→ Wenn du wissen möchtest, mit welchen weiteren haushaltsnahen Dienstleistungen (und übrigens auch mit Handwerkerkosten!) du noch mehr Steuern sparen kannst, empfehlen wir die unseren PDF-Ratgeber »Mit Handwerkern und Haushaltshilfen Steuern sparen«.

(MB)

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