Inflationsausgleichsgesetz: Steuerliche Entlastungen beschlossen
Hauptsitz des Bundesministeriums der Finanzen: das Detlev-Rohwedder-Haus

Inflationsausgleichsgesetz: Steuerliche Entlastungen beschlossen

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Der Bundesrat hat heute dem Inflationsausgleichsgesetz zugestimmt, mit dem für rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger die Steuerlast an die Inflation angepasst wird. Zudem werden Familien gezielt steuerlich unterstützt. Die Änderungen gelten zum Teil schon rückwirkend ab dem 1.1.2022.

Das Gesetz muss jetzt noch vom Bundespräsidenten unterschrieben werden und tritt dann am 1.1.2023 in Kraft. Die Neuregelungen gelten zum Teil rückwirkend für das laufende Jahr, zum Teil ab 2023 und zum Teil ab 2024.

Von den Verbesserungen, schreibt das Bundesfinanzministerium, profitierten rund 48 Millionen steuerpflichtige Bürgerinnen und Bürger – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner, Selbstständige sowie Unternehmerinnen und Unternehmer.

Bewusst ausgenommen seien besonders hohe Einkommen, für die der sogenannte Reichensteuersatz von 45 Prozent greift.

Müssen bald mehr als 250.000 Menschen keine Steuererklärung mehr abgeben?

Mit den Änderungen sollen nicht nur steuerliche Mehrbelastungen vermieden werden, sondern für zahlreiche Menschen bedeuteten sie auch weniger Verwaltungsaufwand: Für mehr als 270.00 Bürgerinnen und Bürger fiele damit auch die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung weg. Das beträfe laut BMF unter anderem rund 75.000 Rentnerinnen und Rentner.

Inflationsausgleichsgesetz: Diese Erleichterungen wurden beschlossen

Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag 2022, 2023 und 2024

Die Beträge für den Grundfreibetrag und den Kinderfreibetrag werden erhöht:

  • Grundfreibetrag: Erhöhung auf 10.908 Euro ab 2023 und auf 11.604 Euro ab 2024 (2022: 10.347 Euro). 

  • Kinderfreibetrag: Erhöhung rückwirkend zum 1.1.2022 auf 5.620 Euro, ab 2023 auf 6.024 Euro, ab 2024 auf 6.384 Euro. 

Ausgleich der kalten Progression

Die sogenannten Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Konkret greift der Spitzensteuersatz von 42 % im Steuerjahr 2023 bei 62.810 Euro, 2024 ab 66.761 Euro.

Diese »Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs« ist eine regelmäßig durchgeführte Maßnahme, um die Auswirkungen der kalten Progression abzumildern: Ein »Eckwert« besagt, dass der oberhalb dieses Betrags liegende Teil eines Einkommens höher besteuert wird als der darunter liegende.

Der Steuertarif wird daher – wenn man sich ein Koordinatensystem vorstellt – nach rechts verschoben. Hierdurch soll die sogenannte kalte Progression ausgeglichen werden. Der progressive – also mit zunehmendem Bruttoeinkommen immer mehr ansteigende – Steuertarif würde ansonsten dazu führen, dass Lohnsteigerungen in Verbindung mit der Inflation zumindest teilweise durch eine höhere Besteuerung aufgefressen werden.

Besonders hohe Einkommen ab 277.826 Euro, für die der sogenannte Reichensteuersatz gilt, sind von der Anpassung ausgenommen.

Kindergeld ab 2023

Das Kindergeld beträgt ab 2023 einheitlich 250 Euro pro Kind. Die bisherige Staffelung entfällt.

Rückwirkende Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags

Der Unterhaltshöchstbetrag wird rückwirkend für 2022 von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben. So können mehr Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden. 

Künftige Erhöhungen erfolgen durch die Einführung eines »dynamischen Verweises« im Gesetz automatisch: Der Unterhaltshöchstbetrag wird immer an den jeweils geltenden Grundfreibetrag angepasst.

Das Inflationsausgleichsgesetz können Sie hier auf der Internetseite des Bundesrates lesen und herunterladen (PDF).

(MB)

 

(Bild im Titel: Detlev-Rohwedder-Haus, Hauptsitz des Bundesministeriums der Finanzen; Quelle: BMF/Hendel)

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