Zinsscheine

Dem Inhaber eines Zinsscheins wird ein Zinsanspruch in bestimmter Höhe gewährt. Jeder urkundlich verbrieften Anleihe ist eine bestimmte Anzahl von Zinsscheinen beigefügt. Bei Einreichung des Zinsscheines kann der fällige Zinsbetrag eingelöst werden, er unterliegt der Abgeltungsteuer.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 43 EStG

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