Wesentliche Betriebsgrundlagen
Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt. Der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage ist bei einer Betriebsverpachtung, Betriebsaufspaltung und insbesondere bei einer Betriebsaufgabe von Bedeutung. So bleibt eine steuerliche Begünstigung der Betriebsaufgabe versagt, wenn nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an den Erwerber über gehen.
Bei einer Betriebsveräußerung ist der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage enger auszulegen. Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes gehören im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe in der Regel auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind.
Bei einem Produktionsunternehmen gehören zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen die für die Produktion bestimmten und auf die Produktion abgestellten Betriebsgrundstücke und Betriebsvorrichtungen. Wesentliche Betriebsgrundlagen können auch immaterielle Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel Nutzungsrechte, sein. Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind nur in Einzelfällen wesentliche Betriebsgrundlagen.
Geschäftsreisen: Privaten PKW für betriebliche Fahrten nutzen und Steuern sparen
Wenn Sie einen Pkw zu nicht mehr als 50 % betrieblich nutzen, können Sie auf die Zuordnung zum Betriebsvermögen verzichten und den Pkw als Privatvermögen behandeln. Die Kfz-Kosten, die anteilig auf die betriebliche Nutzung entfallen, dürfen Sie in diesem Fall als Aufwandseinlage steuerlich geltend machen. Wenn Sie den Pkw nach ein paar Jahren verkaufen, kann diese Lösung sogar erheblich günstiger sein als ein Betriebs-Pkw.