Wesentliche Betriebsgrundlagen
Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt. Der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage ist bei einer Betriebsverpachtung, Betriebsaufspaltung und insbesondere bei einer Betriebsaufgabe von Bedeutung. So bleibt eine steuerliche Begünstigung der Betriebsaufgabe versagt, wenn nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an den Erwerber über gehen.
Bei einer Betriebsveräußerung ist der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage enger auszulegen. Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes gehören im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe in der Regel auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind.
Bei einem Produktionsunternehmen gehören zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen die für die Produktion bestimmten und auf die Produktion abgestellten Betriebsgrundstücke und Betriebsvorrichtungen. Wesentliche Betriebsgrundlagen können auch immaterielle Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel Nutzungsrechte, sein. Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind nur in Einzelfällen wesentliche Betriebsgrundlagen.
Geschäftswagen: Privaten Kostenanteil über das Fahrtenbuch ermitteln
Nutzt ein Selbstständiger seinen Pkw zu mehr als 50 % betrieblich, so muss er die private Nutzung nach der 1 %-Methode versteuern. Dieses pauschale Verfahren kann jedoch zu weit überhöhten Privatanteilen führen. Solch ungerechten Ergebnissen entgehen Sie nur, indem Sie ein Fahrtenbuch führen, das vom Finanzamt als ordnungsgemäß eingestuft wird. Dann wird die private Nutzung nicht pauschal, sondern mit den auf die Privatfahrten tatsächlich entfallenden Kfz-Kosten angesetzt.