Betriebsverpachtung
Will der Unternehmer den Betrieb als solchen nicht mehr fortführen, hat er neben der Betriebsveräußerung grundsätzlich die Möglichkeit, die Betriebsaufgabe durchzuführen oder eine Betriebsverpachtung zu realisieren.
Wählt er die Betriebsverpachtung, kann er ein Wahlrecht (Verpächterwahlrecht) nutzen. Er kann seinen Betrieb verpachten, aber trotzdem gegenüber dem Finanzamt bei Pachtbeginn oder zu einem späteren Zeitpunkt die Betriebsaufgabe erklären, wodurch eine ermäßigte Besteuerung des Aufgabegewinns erreicht wird. Nachfolgend erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Wählt er die zweite Möglichkeit, die Verpachtung seines Betriebes im Ganzen, erzielt er weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese unterliegen der Gewerbesteuer.
Für eine Betriebsverpachtung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
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die Fortführung des bestehenden Betriebes;
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die Verpachtung sämtlicher Betriebsgrundlagen (Eine ausschließliche Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen ist nicht ausreichend.);
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der Pächter darf den Betrieb nicht wesentlich umgestalten;
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der Verpächter muss vor der Verpachtung den Betrieb selbst geführt haben.
Werden wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert und ist somit eine Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit in der bisherigen Form nicht mehr möglich, dann kommt es zu einer zwangsweisen Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz.
Eine Betriebsverpachtung im Ganzen muss gegenüber dem Finanzamt durch Einreichung einer Betriebsaufgabe-Erklärung mitgeteilt werden. Ansonsten gilt der verpachtete Betrieb als weiterhin fortgeführt. Die Betriebsaufgabe-Erklärung muss dem Finanzamt mindestens drei Monate nach dem Tag der Betriebsaufgabe vorliegen.
Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Arbeitslohn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf. Jahrelang lag diese Grenze bei 450,– €, so dass sich der Begriff »450-Euro-Job« eingebürgert hat. Ab dem 1.10.2022 wurde der Mindestlohn auf 12,– € pro Stunde angehoben und damit wird auch die Geringfügigkeitsgrenze angepasst. Sie wurde auf 520,– € erhöht und ist fortan dynamisch ausgestaltet. Eine Erhöhung des Mindestlohns führt von nun an automatisch zu einer Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze und orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn. Im Zuge dessen wurde auch der Übergangsbereich des sogenannten Midijobs entsprechend ausgedehnt. Zum 1.1.2023 erfolgte eine nochmalige Ausweitung des Übergangsbereichs bis zu einem Betrag von 2.000,– €.