Betriebsverpachtung
Will der Unternehmer den Betrieb als solchen nicht mehr fortführen, hat er neben der Betriebsveräußerung grundsätzlich die Möglichkeit, die Betriebsaufgabe durchzuführen oder eine Betriebsverpachtung zu realisieren.
Wählt er die Betriebsverpachtung, kann er ein Wahlrecht (Verpächterwahlrecht) nutzen. Er kann seinen Betrieb verpachten, aber trotzdem gegenüber dem Finanzamt bei Pachtbeginn oder zu einem späteren Zeitpunkt die Betriebsaufgabe erklären, wodurch eine ermäßigte Besteuerung des Aufgabegewinns erreicht wird. Nachfolgend erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Wählt er die zweite Möglichkeit, die Verpachtung seines Betriebes im Ganzen, erzielt er weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese unterliegen der Gewerbesteuer.
Für eine Betriebsverpachtung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
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die Fortführung des bestehenden Betriebes;
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die Verpachtung sämtlicher Betriebsgrundlagen (Eine ausschließliche Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen ist nicht ausreichend.);
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der Pächter darf den Betrieb nicht wesentlich umgestalten;
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der Verpächter muss vor der Verpachtung den Betrieb selbst geführt haben.
Werden wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert und ist somit eine Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit in der bisherigen Form nicht mehr möglich, dann kommt es zu einer zwangsweisen Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz.
Eine Betriebsverpachtung im Ganzen muss gegenüber dem Finanzamt durch Einreichung einer Betriebsaufgabe-Erklärung mitgeteilt werden. Ansonsten gilt der verpachtete Betrieb als weiterhin fortgeführt. Die Betriebsaufgabe-Erklärung muss dem Finanzamt mindestens drei Monate nach dem Tag der Betriebsaufgabe vorliegen.
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