Verpächterwahlrecht
Der Verpächter eines Betriebs hat das Wahlrecht, im Rahmen der Verpachtung eine Betriebsaufgabe zu erklären oder die gewerbliche Tätigkeit in Form einer Verpachtung fortzuführen (R 16(5) EStR, H 16(5) EStH).
Die Voraussetzungen für eine Betriebsverpachtung müssen nicht nur zu Beginn der Verpachtung, sondern auch während der gesamten Dauer des Pachtverhältnisses vorliegen.
Wird die Betriebsaufgabe gewählt, so muss eine formlose Erklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Die Erklärung kann zu Beginn oder während des Pachtverhältnisses erfolgen. Das Finanzamt hat den vom Steuerpflichtigen gewählten Aufgabezeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.
Wird die Betriebsaufgabe erklärt, erzielt der Steuerpflichtige nachfolgend durch die Betriebsverpachtung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Wird keine Betriebsaufgabe erklärt, gelten die Pachtzinsen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Pachtzins unterliegt damit auch der Gewerbesteuer. Eine Betriebsverpachtung liegt nur vor, wenn die hierfür geltenden Voraussetzungen eingehalten werden.
Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Arbeitslohn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf. Bei der Geringfügigkeitsgrenze handelt es sich um einen dynamischen Wert. Das heißt, mit jeder Erhöhung des Mindestlohns steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze an. Zum 1.1.2026 liegt der Mindestlohn bei 13,90 € pro Stunde und die Geringfügigkeitsgrenze somit bei 603,– €. Ab dem 1.1.2027 steigt der Mindestlohn erneut, und zwar auf 14,60 € und die Geringfügigkeitsgrenze beträgt dann 633,– € monatlich.