Vereinfachte Gewinnermittlung
Als vereinfachte Gewinnermittlung wird die Einnahmen-Überschussrechnung bezeichnet. Der Gewinn ermittelt sich als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Bei dieser Gewinnermittlung muss keine Bilanz aufgestellt werden, sie ist damit kostengünstiger als der Betriebsvermögensvergleich.
Die vereinfachte Gewinnermittlung können Freiberufler unabhängig von der Höhe ihrer Einkünfte wählen. Gewerbetreibende, die ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft führen, können die vereinfachte Gewinnermittlung wählen, wenn sie nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen (siehe Lexikon: Buchführungspflicht).
Bei der vereinfachten Gewinnermittlung gilt das Zuflussprinzip. Danach gelten Gewinne als entstanden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 4 EStG
Liebhaberei: Wenn Verluste wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht nicht anerkannt werden
Mit Verlusten hatte und hat Corona-bedingt so mancher Selbstständige zu kämpfen. Im Normalfall werden Verluste vom Finanzamt anerkannt und mit den Gewinnen aus anderen Einkünften oder anderen Jahren verrechnet. Was aber, wenn die Verluste zum Dauerzustand werden? Etwa weil Sie Ihre Tätigkeit aufgrund von Corona umstrukturiert und sich ein neues Tätigkeitsfeld aufgebaut haben, der alte Tätigkeitsbereich nun aber dauerhaft Verluste abwirft.