Unternehmensgründung Personengesellschaft
Die Steuerpflicht entsteht mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Bei Gründung eines Unternehmens leisten die Mitunternehmer Kapital- oder Sacheinlagen. Den Kapitalkonten der Mitunternehmer sind in der Gründungsphase die eingebrachten Wirtschaftsgüter gutzuschreiben. Wird Kapital eingebracht, ist der Geldbetrag zu aktivieren. Sacheinlagen sind hingegen mit dem Teilwert zu bilanzieren. Gründungskosten sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Zu den Gründungskosten können zum Beispiel
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Beratungskosten,
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Besichtigungskosten,
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Gebühren (Notargebühren, Kosten für die Gewerbeanmeldung und für die Eintragung ins Handelsregister),
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Vergütungen für eine Gründungsprüfung,
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Bankgebühren oder
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Kosten für die Gründerveranstaltung gehören.
Zu den bloßen, gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen werden unter anderem die Anmietung eines Geschäftslokals oder die Errichtung einer Betriebsstätte gerechnet. Die Aufnahme von Kundenbesuchen oder aber erste Werbemaßnahmen sind dagegen Indizien für die Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr, die eine Gewerbesteuerpflicht begründen.
In die Unternehmung eingebrachte Sach- oder Kapitaleinlagen sind in den meisten Fällen von der Umsatzsteuer befreit. Werden zum Beispiel Zahlungsmittel, Wertpapiere, Gesellschaftsrechte oder Grundstücke eingebracht, greift eine Umsatzsteuerbefreiung. Eine Umsatzsteuerpflicht kann sich jedoch ergeben, wenn eine Sacheinlage nicht aus dem Privatvermögen, sondern aus einem Unternehmen geleistet wird.
Wird ein Grundstück in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft eingebracht, so löst die Grundstückseinbringung Grunderwerbsteuer aus. Eine Steuerbefreiung kann jedoch greifen, wenn der das Grundstück einbringende Mitunternehmer am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft beteiligt ist. So greift eine Steuerbefreiung in Höhe des Anteils, mit dem der Veräußerer am Vermögen der Personengesellschaft beteiligt ist. Der dann noch verbleibende Betrag unterliegt einem Steuersatz von 5,0 % (variiert je nach Bundesland).
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 1 EStG
§ 5 GewStG
§ 13a UStG
Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Arbeitslohn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf. Bei der Geringfügigkeitsgrenze handelt es sich um einen dynamischen Wert. Das heißt, mit jeder Erhöhung des Mindestlohns steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze an. Zum 1.1.2026 liegt der Mindestlohn bei 13,90 € pro Stunde und die Geringfügigkeitsgrenze somit bei 603,– €. Ab dem 1.1.2027 steigt der Mindestlohn erneut, und zwar auf 14,60 € und die Geringfügigkeitsgrenze beträgt dann 633,– € monatlich.