Rentensteuer

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind als sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts grundsätzlich steuerpflichtig.

Bis Ende 2004 wurden sie aber nur mit ihrem sogenannten Ertragsanteil je nach dem Alter bei Rentenbeginn besteuert. Die Rentner, die damals schon Rentner waren, müssen seit 2005 50 % ihrer Rente versteuern. Der steuerpflichtige Anteil der Rente stieg dann bis 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte auf 80 % an, danach steigt er bis 2040 um jährlich einen Prozentpunkt auf dann 100 %. Für die Neurentner des Jahres 2021 sind es bereits 81 %.

Allerdings bleibt der im ersten Kalenderjahr nach Rentenbeginn ermittelte steuerfreie Rentenfreibetrag (Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente) ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs unverändert. Er steigt also mit den jährlichen Rentenanpassungen nicht mehr an. Im Jahr 2021 beträgt dieser Steuerfreibetrag für Rentenneuzugänge 19 % der Rente.

Parallel zur zunehmenden Besteuerung von Renten werden die Rentenbeiträge schrittweise steuerfrei gestellt (Umstellung auf nachgelagerte Besteuerung). Der steuerfreie Anteil der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steigt seit 2005 von damals 60 % ebenfalls jährlich um zwei Prozentpunkte an. Im Jahre 2021 sind nun bereits 92 % der Beiträge steuerfrei gestellt, ab 2025 dann 100 %.

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