Mietkautionskonto

Zinseinnahmen aus einem Mietkautionskonto stehen grundsätzlich dem Mieter zu und müssen auch von ihm als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden.

Wird die Mietkaution einbehalten, entstehen beim Vermieter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Eine Verwendung der Mietkaution für Reparaturen führt beim Vermieter zu Werbungskosten.

Gesetze und Urteile (Quellen)

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.07.2000, IX R 48/96

§ 43 EStG

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