Hundehaltung
Wird ein Hund nahezu ausschließlich aus beruflichen Gründen gehalten, gehören die Kosten, die mit der Hundehaltung im Zusammenhang steht, zu den Werbungskosten bzw. zu den Betriebsausgaben. Werbungskosten liegen vor, wenn eine nichtselbstständige Tätigkeit (z.B. Forstbediensteter) ausgeübt wird und die Kosten für die Hundehaltung vom Arbeitgeber nicht übernommen werden. Demgegenüber entstehen Betriebsausgaben, wenn eine selbstständige Tätigkeit (z.B. selbstständiger Wachmann) ausgeübt wird und der Hund für die Berufsausübung notwendig ist.
Lässt ein Vermieter sein Grundstück von einem Hund bewachen, so werden die Kosten für die Hundehaltung steuerlich nicht anerkannt. Diese Aufwendungen gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung.
Wird eine Hundezucht mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt, entstehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Entstehen jedoch über einen längeren Zeitraum Verluste, kann das Finanzamt die steuerliche Anerkennung der Verluste versagen, indem es den Gewerbebetrieb als Liebhaberei einstuft.
Doppelte Haushaltsführung: Alle Steuervorteile für die Zweitwohnung am Arbeitsplatz
Bei vielen Angestellten und Beamten befindet sich der Arbeitsplatz weiter entfernt von der Hauptwohnung. Da benötigt man am Beschäftigungsort eine Unterkunft oder Zweitwohnung und schon liegt eine doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG vor. Nach neuer Rechtsprechung gilt das auch, wenn Sie Ihre Hauptwohnung vom Arbeitsort wegverlegen.