Geschäftswert
Als Firmenwert gilt der Mehrwert, der den Substanzwert abzüglich der Schulden übersteigt.
Der Firmenwert gehört zu den immateriellen Vermögensgegenständen und verkörpert die Aussicht eines Unternehmens auf zukünftige Gewinne. Der Firmenwert wird durch das Unternehmen gebildet und ist untrennbar mit dem Unternehmen verbunden.
Als den Firmenwert bildende Faktoren gelten unter anderem
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die Einkaufs- und Absatzorganisation,
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die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Personals,
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die Lage eines Unternehmens bzw. eines Geschäftes oder
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der Bekanntheitsgrad und der Ruf eines Unternehmens.
Wurde der Firmenwert entgeltlich erworben, muss er aktiviert werden (handelsrechtliche Aktivierungspflicht). Ein entgeltlich erworbener Firmenwert (sog. derivativer Firmenwert) liegt unter anderem vor, wenn die Gegenleistung beim Kauf eines Unternehmens den Wert der aktiven und passiven Wirtschaftsgüter übersteigt.
Nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches müssen Kapitalgesellschaften den Firmenwert gesondert ausweisen. Für kleine Kapitalgesellschaften besteht die Möglichkeit, den Firmenwert unter »Immaterielle Vermögensgegenstände« zu aktivieren.
Wurde der Firmenwert selbst geschaffen und damit nicht entgeltlich erworben, darf eine Aktivierung nicht erfolgen. Dieses Aktivierungsverbot für einen sogenannten originären Firmenwert greift jedoch nicht, wenn die Aufwendungen den Charakter eines Vermögensgegenstandes haben. In diesem Bereich handelt es sich zumeist um Entwicklungskosten, für die ein Aktivierungswahlrecht besteht. Selbst geschaffene Marken, Verlagsrechte, Kundenlisten etc. unterliegen dahingegen einem Aktivierungsverbot.
Nach steuerrechtlichen Bestimmungen ist der entgeltlich erworbene Firmenwert zu aktivieren (steuerrechtliche Aktivierungspflicht). Der Firmenwert gehört zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und ist mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren abzuschreiben.
Die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel der Firmenwert oder Kundenstamm, ist eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 8.6.2011).
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 255 HGB
§ 5 Abs. 2 EStG
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