Freibetrag / Lohnsteuerkarte

Arbeitnehmer können Änderungen, wie Freibeträge und Steuerklassenwechsel, beim Finanzamt beantragen. Das Finanzamt teilt diese Daten dann dem Bundeszentralamt für Steuern mit, damit die Daten elektronisch erfasst (ELStAM-Datenbank) und von Arbeitgebern/Steuerberatern abgerufen werden können.

Ein Freibetrag für Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen wird aber nur gespeichert, wenn die Summe dieser Aufwendungen über 600,– € liegt (§ 39a Abs. 2 EStG).

Die folgenden Pausch- und Freibeträge können »unbeschränkt«, also unabhängig von der Höhe gespeichert werden:

  • Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene,

  • Freibetrag für Verluste aus anderen Einkünften oder wegen eines Verlustvortrags (z.B. Verluste aus der Vermietung einer Wohnung),

  • Freibetrag für haushaltsnahe Hilfe oder Dienstleistungen.

Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung gibt es verschiedene Formulare. Einfacher ist der Antrag aber elektronisch mit der kostenlosen Testversion der SteuerSparErklärung (die gibt es für Mac und PC)!

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 39 Abs. 1–2 EStG

§ 39a Abs. 2 EStG

Der Begriff »Freibetrag / Lohnsteuerkarte« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Lohnsteuerermäßigung,Freibetrag / Lohnsteuerabzugsmerkmale« verwendet.

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