Betriebseröffnung GmbH

Körperschaftsteuer:

Als eigenständige juristische Person unterliegt die GmbH der Körperschaftsteuer. Die Steuerpflicht entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Einlagen, die von den Gesellschaftern geleistet werden, stellen kein körperschaftsteuerpflichtiges Einkommen dar. Die Erbringung der Einlagen wird als erfolgsneutraler Vorgang bezeichnet. Werden Sacheinlagen erbracht, so müssen diese zum Teilwert aktiviert werden. Gründungsaufwendungen sind als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig.

Gewerbesteuer:

Eine Gewerbesteuerpflicht beginnt mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages, falls dann eine werbende Tätigkeit bereits aufgenommen wurde. Ist dies nicht der Fall, so entsteht die Steuerpflicht spätestens mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Die Gewerbesteuer knüpft an die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage an. Ausgangspunkt für die Berechnung der Steuer ist der körperschaftsteuerliche Ertrag der GmbH. Danach erfolgt eine Veränderung dieser Bemessungsgrundlage durch Hinzurechnungen und Kürzungen. Gründungsspezifische Hinzurechnungen und Kürzungen werden jedoch nicht gewährt.

Umsatzsteuer:

Die Vorgesellschaft der GmbH ist umsatzsteuerpflichtig, insoweit sie ihre unternehmerische Tätigkeit nach außen erkennbar aufnimmt. Von den Gesellschaftern erbrachte Kapital- oder Sacheinlagen sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Sacheinlagen die von einem Unternehmen erbracht werden, können eine Besteuerung auslösen, wenn eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG nicht greift.

Grunderwerbsteuer:

Werden Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte eingebracht, so entsteht eine Grunderwerbsteuerpflicht. Bei Kapitalgesellschaften kann es nicht zu einer Steuerbefreiung wie bei Personengesellschaften kommen. Erworbenes Grundeigentum unterliegt je nach Bundesland einem Steuersatz von 3,5 % und 6,5 %.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 1 GrEStG

§ 1 KStG

§ 5 GewStG

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