Besorgungsleistung
Lässt ein Unternehmer für eigenen Namen aber auf fremde Rechnung eine Leistung durch einen Dritten erbringen, so liegt eine Besorgungsleistung vor.
Der Auftraggeber der Leistung erfüllt damit eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB).
Nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes sind die für die besorgte Leistung (z.B. Ware oder Dienstleistung) geltenden Vorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen eine sonstige Leistung besorgt.
So kommen insbesondere auch für die Besorgungsleistung die Bestimmungen über den Ort der Leistung zur Anwendung: Ist der Empfänger einer Leistung ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an der Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.
Bei einer Beförderungsleistung liegt der Ort der Leistung dort, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförderung nicht nur auf das Inland, so fällt nur der Teil der Leistung unter die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes, der auf das Inland entfällt.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 675 BGB
§ 3 Abs. 9 UStG
§ 3 Abs. 11 UStG
A 3.15 UStAE
Kleinunternehmer: Vom umsatzsteuerlichen Sonderstatus profitieren
Für viele Selbstständige ist die Kleinunternehmer-Regelung des Umsatzsteuergesetzes von besonderer Bedeutung. Von ihr profitieren können sowohl nebenberuflich als auch hauptberuflich Selbstständige, wenn sie entweder nur geringe Umsätze erzielen oder hohe Umsätze, die im Wesentlichen von der Umsatzsteuer befreit sind.